Allgemeine Geschäftsbedingungen

wheego Car Sharing
wheego Car Rental
wheego Car FlexAbo

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Share-Tec GmbH für den Bereich wheego Car Sharing (AGB)

Stand April 2024
1. Gegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Share-tec GmbH, welche unter der Marke wheego ein Stations- und zonenbasiertes Carsharing betreibt (im Folgenden: „wheego“) und Personen („Kunden“), die Leistungen von wheego im Rahmen der Registrierung eines Benutzerkontos (Rahmenvertrag) in Anspruch nehmen. Ergänzend regeln die Allgemeinen Vermietbedingungen („AVB“) die Geschäftsbeziehung zwischen wheego und Kunden, die Fahrzeuge mieten („Mietvertrag“).

1.2 Mietverträge unter den AVB werden in Deutschland mit wheego als Vermieter und außerhalb Deutschlands mit der jeweiligen lokalen, mit wheego verbundenen Gesellschaft als Vermieter abgeschlossen, abhängig davon, in welchem Land die Miete eingeleitet wird. Unabhängig davon, ob der Mietvertrag zwischen einer lokalen, mit wheego verbundenen Gesellschaft als Vermieter und dem Kunden abgeschlossen wird, besteht der Rahmenvertrag immer zwischen wheego und dem Kunden.

Daneben gibt es die Möglichkeit, dass Mietverträge über von Dritten betriebene Mobilitäts-Plattformen (jeweils eine „Mobilitäts-Plattform“) abgeschlossen werden. In diesem Fall ist dann kein Rahmenvertrag erforderlich.

In solchen Fällen gelten ergänzend zu den AVB die Nutzungs- und Geschäftsbedingungen der jeweiligen Mobilitäts-Plattform (jeweils die „Plattformbedingungen“), wobei der Mietvertrag des Kunden immer mit wheego bzw. der lokalen, mit wheego verbundenen Gesellschaft als Vermieter abgeschlossen wird.

Für die hierdurch abgeschlossenen Einzelmietverträge gelten die wheego AVBs ohne Einschränkung.

1.3 Diese AGB werden durch die “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” ergänzt, die über die wheego Webseite (https://www.wheego-mobility.com/de/agb#agb-share) und in der wheego App abrufbar ist.

1.4 Für die Inanspruchnahme der Leistungen von wheego Share ist es erforderlich, ein mobiles Endgerät zu haben, auf welchem die wheego App installiert ist.

Sofern der Kunde über eine Mobilitäts-Plattform einen Mietvertrag abgeschlossen hat, ist abweichend hiervon je nach Bedingungen des Mobilitäts-Plattform-Betreibers eine eigene App erforderlich.

In jedem Fall hat der Kunde selbst für die Möglichkeit der mobilen Datenkommunikation mit seinen Endgeräten zu sorgen und trägt selbst die Kosten der Datenübertragung, die gegenüber seinem Mobilfunkprovider entstehen.

1.5 Weitere Informationen zu wheego und den Leistungen von wheego sowie zum Verhalten bei Unfällen und sonstigen Fragen finden sich in den FAQ in der App sowie auf der wheego Webseite unter https://www.wheego-mobility.com/de/share/faq.

Sofern der Kunde im Folgenden ohne weitere Angaben zum Kontakt zu wheego oder einer lokalen mit wheego verbundenen Gesellschaft verpflichtet wird, so ist hierfür die in der wheego App hinterlegte Telefonnummer ( tel ergänzen ) des Service-Teams oder e-mail adresse (sharing@wheego-mobility.com) zu verwenden..

2. Registrierung, Nutzervertrag

2.1 Der Kunde führt die Registrierung seines individuelles Nutzerkontos über die wheego App durch. Diese ist über den Google Play Store bzw. den Apple App Store kostenlos auf sein Endgerät zu laden.

2.2 Durch Eingabe der abgefragten Daten und nach Bestätigung dieser AGB im Registrierungsprozess kommt der Rahmenvertrag zwischen wheego und dem Kunden zustande. Hierzu ist es erforderlich, dass wheego die entsprechende Bestätigung mit einem Aktivierungslink an den Kunden versendet und der Kunde diesen Aktivierungslink anklickt. Für die Registrierung eines Benutzerkontos ist eine Anmeldegebühr gemäß “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” zu zahlen.

2.3 Der Kunde hat keinen Anspruch auf den Abschluss eines Rahmenvertrages. wheego behält sich vor, eine Registrierung aus nachvollziehbaren Gründen abzulehnen, insbesondere falls wheego Grund zu der Annahme hat, dass der potenzielle Kunde sich nicht vertragsgemäß verhalten wird.

2.4 Dem Kunden ist es untersagt, sich mehrmals zu registrieren bzw. mehrere Nutzerkonten bei wheego zu unterhalten. wheego behält sich im Fall von Mehrfachanmeldungen das Recht vor, eine Vertragsstrafe gemäß gültiger “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” geltend zu machen. Dies gilt ebenso bei der Anmeldung mit falschen oder gefälschten Daten.

Die Geltendmachung eines weiteren darüber hinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den entsprechenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

2.5 Im Rahmen der Registrierung wählt der Kunde ein von ihm selbst bestimmtes Passwort. Mit diesem erhält er nach Freischaltung den Zugang zur wheego App. Darüber hinaus wählt der Kunde eine persönliche PIN, mit welchem er seine Einzelmietverträge startet. Die Änderung des Passworts und der persönlichen PIN kann der Kunde jederzeit über sein Nutzerkonto in der App eigenständig ändern.

2.6 Der Kunde ist verpflichtet, sein Passwort und seine PIN stets getrennt und sorgfältig zu verwahren und das Passwort oder die PIN niemals an Dritte weiterzugeben. Weiterhin verpflichtet sich der Kunde, sein Passwort und seine PIN so zu wählen, dass diese nicht ohne weiteres zu erraten sind. Insbesondere hat der Kunde ein Passwort und eine PIN zu wählen, die er nicht für andere Zugangsverfahren verwendet, um eine missbräuchliche Nutzung auszuschließen. Der Kunde darf die PIN und das Passwort insbesondere nicht unbeaufsichtigt oder offen lesbar aufbewahren.

Der Kunde hat stets dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Daten mit Bezug zu seinem Nutzerkonto zu jeder Zeit geschützt sind und kein Dritter in egal welcher Weise Zugang zu seinen Daten erhält.

Aus diesem Grund ist der Kunde zusätzlich verpflichtet, sein mobiles Endgerät mit einem separaten, sicheren Passwort oder einer entsprechenden Sicherung (biometrische Daten wie Face-ID oder Fingerprint) vor dem Zugriff von Dritten zu schützen.

wheego ist berechtigt, sofern auf dem Endgerät keine Zugangsbeschränkung (Face-ID, PIN/Passwort, Fingerprint) aktiviert ist, die Nutzung der wheego App einzuschränken oder den Kunden von der Nutzung auszuschließen.

2.7 Falls Dritte das Passwort/PIN und/oder andere Daten mit Bezug zum Nutzerkonto erlangen, ist der Kunde unverzüglich verpflichtet, dieses wheego mitzuteilen.

Dies gilt auch, wenn Dritte die Daten missbrauchen.

Der Kunde ist dann verpflichtet, detailliert den Vorfall vorzutragen – ein Nachweis über die Erstattung einer polizeilichen Anzeige ist für den Vortrag alleine nicht ausreichend.

2.8 Liegt ein schuldhafter Verstoß des Kunden gegen die Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Behandlung von Passwort und PIN vor und es kommt zu einem Drittzugriff, so haftet der Kunde grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften für alle hieraus entstehenden Schäden.

Dies gilt insbesondere, wenn mittelbar oder unmittelbar durch den Verstoß ein Diebstahl, eine Beschädigung oder eine missbräuchliche Nutzung eines Fahrzeugs ermöglicht wurde. Des Weiteren haftet der Kunde grundsätzlich für alle Schäden, die infolge einer von ihm verschuldeten verspäteten Meldung der Erlangung und/oder des Missbrauchs des Passwortes/PIN und/oder anderer Daten mit Bezug zum Nutzerkonto entstehen.

2.9 Sofern Dritte über das Nutzerkonto des Kunden Zugang zu einem Fahrzeug von wheego erhalten, ist der Kunde zur unverzüglichen Meldung an wheego verpflichtet. Der Kunde ist dann verpflichtet, detailliert den Vorfall vorzutragen – ein Nachweis über die Erstattung einer polizeilichen Anzeige ist für den Vortrag alleine nicht ausreichend.

Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die aufgeführten Pflichten, so haftet der Kunde grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften für alle hieraus entstehenden Schäden. Dies gilt insbesondere, wenn mittelbar oder unmittelbar durch den Verstoß ein Diebstahl, eine Beschädigung oder eine missbräuchliche Nutzung eines Fahrzeugs ermöglicht wurde.

2.10 Der Kunde verpflichtet sich, wheego jede Änderung seiner Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer) unverzüglich mitzuteilen. Eine Änderung des Zahlungsmittels kann der Kunde ausschließlich über die wheego App durchführen. Falls der Kunde gegen diese Verpflichtung verstößt, so haftet er insbesondere für Schäden und Folgeschäden, die aufgrund falscher oder veralteter Daten entstehen. Sollten die Daten des Kunden nicht aktuell sein, so behält sich wheego vor, das Nutzerkonto des Kunden zu sperren.

2.11 Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien in Textform (z.B. Brief, E-Mail) oder über die Optionen, die in der wheego App zur Verfügung stehen, gekündigt werden. wheego wird eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende ankündigen.

2.12 Das Recht der Vertragsparteien zu einer außerordentlichen Kündigung des Rahmenvertrags bleibt hiervon unberührt. wheego kann insbesondere fristlos kündigen und den Kunden von einer Nutzung der Fahrzeuge ausschließen, wenn der Kunde

a) bei der Registrierung, Verifizierung oder im Laufe des Vertragsverhältnisses zu wheego unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb wheego die Fortsetzung des Vertrags nicht zuzumuten ist,

b) schwerwiegende Verletzungen des Vertragsverhältnisses zu wheego nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt,

c) eine Vertragsverletzung begangen hat, die unter diesen AGB oder den AVB mit einer Vertragsstrafe bewehrt ist. insbesondere Verletzungen der Verbote in Ziffer 2.2 und 2.3 der AVB.

d) seine Zahlungen allgemein eingestellt hat

e) ein Verbraucher ist und mit fälligen Zahlungen in Verzug ist

f) eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Rahmenvertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und mit fälligen Zahlungen in Verzug ist

g) bei der Registrierung oder im Laufe des Vertragsverhältnisses unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb wheego die Fortsetzung des Vertrags nicht zuzumuten ist

h) trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrags nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt

i) unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren ist;

j) seine Kundenlogin-Daten ( Nutzername, Passwort und/oder PIN) an eine andere Person weitergegeben hat.

2.13 Wird der Rahmenvertrag gekündigt, so ist wheego berechtigt, die Daten aus dem Nutzerkonto (insbesondere die Daten zu abgeschlossenen Mietverträgen) weiter zu speichern, um ggf. noch ausstehende Abrechnungen vorzunehmen und ggf. noch ausstehende behördliche oder strafrechtliche Gebühren und/oder Ermittlungen abzuwickeln. Dies gilt vorbehaltlich einer weitergehenden gesetzlichen Rechtfertigung jedenfalls für eine Speicherdauer von 36 Monaten, da diese regelmäßig zu den genannten Zwecken erforderlich ist.

3. Nutzungsberechtigung, Fahrerlaubnis, Verifizierung

3.1 Kunden sind natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft (die beiden letzteren werden nachfolgend zusammen auch „Geschäftskunden“ genannt), welche sich erfolgreich und ordnungsgemäß bei wheego registriert haben und welche einen gültigen Rahmenvertrag mit wheego abgeschlossen haben.

3.1.1 Natürliche Personen sind als Kunden nutzungsberechtigt und insbesondere berechtigt, unter dem AVB Fahrzeuge zu reservieren und Mietverträge abzuschließen sind sofern sie

a. mit wheego gemäß diesen AGB einen Nutzervertrag abgeschlossen haben und über ein von wheego freigeschaltetes Benutzerkonto verfügen. Weiterhin müssen sie den Verifizierungsprozess erfolgreich abegeschlossen haben und über die wheego App mit aktuellster Software-Version auf einem Endgerät verfügen,

b. oder über eine Mobilitäts-Plattform zum Abschluss von Mietverträgen mit wheego oder der lokalen, mit wheego verbundenen Gesellschaft als Vermieter gemäß den AVB berechtigt sind,

In jedem Fall ist es erforderlich, dass der Kunde

a. das Mindestalter von 18 Jahren vollendet haben, sofern nicht für bestimmte Fahrzeugmodelle ein höheres Mindestalter erforderlich ist. Dieses wird in der wheego App und in der Kosten und Gebührenordnung wheego share angezeigt.
Bei Buchungen über eine Mobilitäts-Plattform kann ggf. der Abschluss von Mietverträgen auch mit einem anderen Mindestalter möglich sein,

b. im Besitz einer im Land, in dem der Mietvertrag geschlossen wird, gültige Fahrerlaubnis zur Führung des jeweiligen Fahrzeugs ist. Daneben hat der Kunde insbesondere alle darin ggf. enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und diese während der Miete stets bei sich zu tragen

c. mindestens seit 1 Jahren im Besitz dieser Fahrerlaubnis zu sein. Bei Buchungen über eine Mobilitäts-Plattform können gegebenenfalls weitere einschränkende Vorgaben für den Abschluss von Mietverträgen gelten,

d. über eine Meldeadresse in dem Land, in dem der Mietvertrag abgeschlossen wird, oder einem anderen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verfügen.

3.1.2 Juristische Personen und Personengesellschaften (im Folgenden “Geschäftskunden”) sind berechtigt, unter dem AVB Fahrzeuge zu reservieren und Mietverträge abzuschließen sind sofern sie

a. mit wheego gemäß diesen AGB einen Rahmenvertrag abgeschlossen haben und über ein von wheego freigeschaltetes Benutzerkonto verfügen.
b. oder über eine Mobilitäts-Plattform zum Abschluss von Mietverträgen mit wheego oder der lokalen, mit wheego verbundenen Gesellschaft als Vermieter gemäß den AVB berechtigt sind,

Zusätzlich müssen die Geschäftskunden einen oder mehrere Nutzer mit ihrem Kundenkonto verknüpfen. Diese Nutzer sind vom Geschäftskunden bevollmächtigt, in seinem Namen und auf seine Rechnung und mit seinem hinterlegten Zahlungsmittel Anmietungen auszuführen.

In jedem Fall ist es erforderlich, dass der Nutzer

a. das Mindestalter von 18 Jahren vollendet haben, sofern nicht für bestimmte Fahrzeugmodelle ein höheres Mindestalter erforderlich ist. Dieses wird in der wheego App und in der Kosten und Gebührenordnung wheego share angezeigt.
Bei Buchungen über eine Mobilitäts-Plattform kann ggf. der Abschluss von Mietverträgen auch mit einem anderen Mindestalter möglich sein,

b. im Besitz einer im Land, in dem der Mietvertrag geschlossen wird, gültige Fahrerlaubnis zur Führung des jeweiligen Fahrzeugs ist. Daneben hat der Kunde insbesondere alle darin ggf. enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und diese während der Miete stets bei sich zu tragen

c. mindestens seit 1 Jahren im Besitz dieser Fahrerlaubnis zu sein. Bei Buchungen über eine Mobilitäts-Plattform können gegebenenfalls weitere einschränkende Vorgaben für den Abschluss von Mietverträgen gelten,

d. über eine Meldeadresse in dem Land, in dem der Mietvertrag abgeschlossen wird, oder einem anderen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verfügen.

3..2 Um Mietverträge unter den AVB abschließen zu können, muss der Kunde seine Fahrerlaubnis und seine Identität überprüfen und von wheego oder einem von wheego beauftragten Dienstleister verifizieren lassen. Im Falle von Geschäftskunden gelten die folgenden Bedingungen für den Kunden abweichend für den Nutzer.

Hierzu ruft der Kunde die Verifizierungsfunktion in der wheego App auf. Der Kunde kann dann die Gültigkeit seines Führerscheins und seine Identität per Foto/Video prüfen und verifizieren lassen. Auf Aufforderung von wheego hat der Kunde erneut einen Verifizierungsprozess zu durchlaufen, um seine Identität bzw. die aktuelle Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis nachzuweisen. wheego ist berechtigt, zur Registrierung und Verifizierung weitere Unterlagen und Dokumente vom Kunden zu verlangen.

Beim Abschluss von Mietverträgen über eine Mobilitäts-Plattform erfolgt die Verifizierung, indem der entsprechende Prozess auf der Mobilitäts-Plattform durchlaufen wird.

3.3 Sofern dem Kunden die Fahrerlaubnis entzogen oder der Führerschein des Kunden vorübergehend sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist, erlischt die Berechtigung zur Anmietung und/oder Nutzung von Fahrzeugen sofort. Für die Dauer eines gerichtlich oder behördlich verhängten Fahrverbotes ruht die entsprechende Berechtigung des Kunden. Im Fall der Einschränkung der Fahrerlaubnis behält sich wheego vor, die Berechtigung zur Anmietung und/oder Nutzung von Fahrzeugen zu entziehen.

3.4 Der Kunde hat wheego die Entziehung oder Einschränkung seiner Fahrerlaubnis, die Wirksamkeit eines Fahrverbots oder eine vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme seines Führerscheins unverzüglich zu melden. Die Meldung muss unmittelbar schriftlich per E-Mail erfolgen.

3.5 wheego behält sich das Recht vor, ein Nutzerkonto zu sperren. Dies umfasst auch die Sperrung der Möglichkeit zum Abschluss von Mietverträgen über Mobilitäts-Plattformen. Dies gilt insbesondere bei Vertragsverletzungen des Kunden gegenüber wheego oder der lokalen, mit wheego verbundenen Gesellschaft als Vermieter, etwa im Falle des Zahlungsverzuges oder bei Verstößen gegen die Pflichten, die mit einer Vertragsstrafe bewehrt sind.

Zudem kann eine Sperrung des Abschlusses von Mietverträgen über eine Mobilitäts-Plattform erfolgen, wenn der Rahmenvertrag gekündigt wurde bzw. Kündigungsgründe gemäß Ziffer 2.12 dieser AGB vorliegen. Solche Maßnahmen werden dem Kunden per E-Mail und/oder postalisch mitgeteilt, soweit er einen Rahmenvertrag mit wheego abgeschlossen hat.

Eine Sperrung des Nutzerkontos storniert gleichzeitig sämtliche noch vom Kunden in der Zukunft getätigten Reservierungen.

4. Nutzung von Kundendaten

4.1 wheego erhebt und verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden in Übereinstimmung mit der Datenschutzerklärung, die unter https://www.wheego-mobility.com/de/datenschutz abrufbar ist.

4.2 Handelt es sich bei dem Vermieter im Rahmen des Mietvertrags nicht um wheego, sondern um eine lokale, mit wheego verbundene Gesellschaft, tauschen wheego und die lokale, mit wheego verbundene Gesellschaft Kundendaten aus, um die Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen des Rahmenvertrags und des Mietvertrags zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wurde eine Vereinbarung getroffen, die die gemeinsame Verantwortlichkeit über die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung, die unter https://www.wheego-mobility.com/de/datenschutz abrufbar ist.

4.3 Die einzelnen Mietvorgänge werden mit Start- und Zielort, Start- und Zielzeitpunkt und Dauer der Nutzung sowie Start- und Zielkilometer und Tank- bzw. Ladestand zum Start- und zum Zielzeitpunkt per GPS oder Telematik von wheego erfasst und in der Rechnung aufgeführt, die der Vermieter unter den AVB stellt. wheego ist berechtigt, Dienstleister zur Ermittlung des Fahrzeugstandortes bzw. der oben aufgeführten Fahrzeugdaten einzusetzen.

4.4 wheego sowie der Vermieter (in Fällen, in denen der Mietvertrag mit einer lokalen, mit wheego verbundenen Gesellschaft abgeschlossen wird) sind berechtigt, für Zwecke der

a.Vertragsdurchführung
b.Abrechnung
c.zum Nachweis von Vertragsverletzungen und / oder Straftatbeständen
d.Verbesserung des Angebots

folgende Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen:

1.die für das Nutzerkonto angegebenen personenbezogenen Daten des Kunden
2.die Nutzungs- und Fahrzeugdaten des Kunden
3.die Daten des angemieteten Fahrzeugs beim Startzeitpunkt
4.die Daten des angemieteten Fahrzeugs beim Zielzeitpunkt
5.sowie der bei der jeweiligen Miete per GPS generierten Spurdaten insbesondere wenn eine automatisierte Schadendetektion erfolgt.

Dies gilt auch für Daten, die von einer Mobilitäts-Plattform zu diesen Zwecken an wheego bzw. den Vermieter übermittelt werden.

Dies umfasst auch die (generischen) Standort- und Bewegungsdaten des mobilen Endgerätes des jeweiligen Nutzers.

Die Fahrzeuge können zudem über Funktionalitäten verfügen, die wheego die Verarbeitung von Standortdaten sowie von Angaben über den Fahrzeugzustand (Verriegelung, Geschwindigkeit, Sensordaten, Anstöße) ermöglichen.

4.5 wheego und der Vermieter (in Fällen, in denen der Mietvertrag mit einer lokale, mit wheego verbundenen Gesellschaft abgeschlossen wird) sind berechtigt, bei konkretem Anlass telefonisch oder schriftlich per e-mail mit dem Kunden Kontakt aufzunehmen. Dies kann z.B. erforderlich sein, um die Ursache einer Störung zu ermitteln. Dies gilt aufzählend jedoch nicht abschließend

a) bei Störungen des Anmiet- oder Nutzungsprozesses, z.B. wenn der Kunde das Fahrzeug öffnet, aber innerhalb eines erwartbaren Zeitraums nach Öffnung die Fahrt nicht beginnt,

b) bei einer Mietdauer über eine erwartbare Zeit hinaus, so dass nicht auszuschließen ist, dass der Kunde Probleme mit dem Beenden der Miete hat

c) bei außergewöhnlicher Nutzung der Tank- und Ladekarte

d) bei automatisierter Meldung über ungewöhnliches Fahr- und Lenkungsverhalten sowie über Anstöße, die auf einen Schaden oder eine Beschädigung hindeuten können

4.6 Sofern der Kunde Leistungen in Anspruch nimmt, welche von einer anderen Gesellschaft als wheego oder einer lokalen, mit wheego verbundenen Gesellschaft erbracht werden, wird wheego für die Durchführung und Abrechnung dieser Leistungen die erforderlichen Kundendaten an die durchführende Gesellschaft übermitteln. wheego und der Vermieter (in Fällen, in denen der Mietvertrag mit einer lokalen, mit wheego verbundenen Gesellschaft abgeschlossen wird) behalten sich vor, im Rahmen der datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestände personenbezogene Daten des Kunden an Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben.

5. Haftung und vertragswesentliche Pflichten von wheego

5.1 wheego haftet – außer bei Personenschäden – für einen Schaden des Kunden, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns von wheego oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung von wheego gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, die wheego die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags mit dem Kunden überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5.2 wheego ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Kunde bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. In diesem Fall übernimmt wheego keine Haftung.

6. Haftung des Kunden

Der Kunde haftet gegenüber wheego für Schäden, die er verschuldet hat. Dies beinhaltet insbesondere Verstöße gegen die AGB und AVB, die Entwendung, Beschädigung oder den Verlust des wheego Fahrzeugs sowie Schlüssel und Zubehör (inkl. Park-/Tankkarte, Ladekabel,etc.). Im Falle der Haftung des Kunden ohne Versicherungsschutz der Fahrzeugversicherung, stellt der Kunde wheego von Forderungen Dritter frei.

Bei einem selbstverschuldeten Unfall erstreckt sich die Haftung des Kunden bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung auch auf die Schadennebenkosten, wie zum Beispiel Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, Höherstufung der Versicherungsprämien,

Der Kunde ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die mit wheego Fahrzeugen begangen werden, haftbar. Er kommt für alle daraus entstehenden Kosten auf und stellt wheego vollständig von etwaigen Forderungen Dritter frei. Für die Bearbeitung von Verkehrsverstößen (Verwarnungen, Gebühren, Bußgelder, etc.) hat der Kunde für jeden Vorgang eine Kostenpauschale an wheego zu bezahlen. Die Höhe der Kostenpauschale ergibt sich aus der jeweils geltenden “Kosten- und Gebührenordnung wheego share”.

wheego ist nicht verpflichtet, Einsprüche des Kunden im Ordnungswidrigkeitsverfahren an die Behörden weiterzuleiten oder sonstige Recherche zu betreiben.

7. Änderungen der AGB

7.1 wheego behält sich das Recht vor, diese AGB und die “Kosten- und Gebührenordnung wheego share” mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern, soweit die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

7.2 Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich, per E-Mail und/oder in sonstiger geeigneter Weise z.B. per App-Benachrichtigung einen Monat vorab bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt und mit Inkrafttreten für ein bestehendes Vertragsverhältnis als bindend, wenn der Kunde weder schriftlich noch per E-Mail Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird der Kunde bei der Bekanntgabe von Änderungen durch wheego besonders hingewiesen. Der Widerspruch des Kunden muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an wheego abgesendet werden. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs ist wheego berechtigt, den Nutzungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

8. Allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand

8.1 Die Geschäftsbeziehung zwischen wheego und dem Kunden unterliegt dem deutschen Recht. Wenn der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in diesen AGB getroffenen Rechtswahl unberührt.

8.2 Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kunden, die keine Verbraucher sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand Duisburg. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss einen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

8.3 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrags in seinen übrigen Bestimmungen.

8.4 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) unter dem Link https://webgate.ec.europa.eu/odr/ bereit. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist wheego nicht verpflichtet und nicht bereit.

9. Widerrufsrecht

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nur hinsichtlich des Rahmenvertrags nach folgender Maßgabe zu:

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Share-Tec GmbH, Theodor-Heuss-Straße 71-73, 47167 Duisburg E-Mail- Adresse: info@wheego-mobility.com) mittels einer eindeutigen schriftlichen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt auch dann, wenn wheego die Verifizierungsleistung vollständig erbracht hat und mit dieser erst begonnen hat, nachdem der Kunde dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Erfüllung des Rahmenvertrags durch wheego verliert.

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück an:

share-tec GmbH

Theodor-Heuss-Strasse 71-73,

47167 Duisburg,

E-Mail-Adresse: sharing@wheego-mobility.com

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
Bestellt am (*)/erhalten am (*) __________________________________________
Name des/der Verbraucher(s) __________________________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s) ________________________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
__________________

Datum _______________

(*) Unzutreffendes streichen.

Allgemeine Vermietbedingungen der Share-Tec GmbH für den Bereich Rent (AVB)

Stand 02/2024

I. Vertragsverhältnis
Vertragspersonen werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrags. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter.

II. Mietpreis/Nutzungsentschädigung
(1) Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste beziehungsweise des bei der Buchung auf der wheego Webseite bestätigten Angebotspreises. Der Mietpreis basiert auf der beantragten Vermietgruppe und setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, welcher je nach Angebot bereits Inklusivkilometer enthält, etwaigen Mehrkilometern, Gebühren für zusätzliche oder junge Fahrer, Sonderleistungen sowie etwaigen Standortzuschlägen und Gebühren für Auslandsfahrten. Sonderleistungen sind insbesondere Einweggebühren, Servicegebühren, Versicherungsoptionen, Zubehör und Extras (z.B. Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät etc.) als auch Zustellungs- und Abholungskosten. Für Nutzungsentschädigungen gilt immer für jeglichen Zeitraum der unberechtigten Nutzung ein Nutzungsentgelt auf Basis des anwendbaren Tarifs zu berechnen.

(2) Bei Nichtabholung des Fahrzeuges oder dessen vorzeitiger Rückgabe hat sich die Vermieterin auf Ihre Mietzinsansprüche das anrechnen zu lassen, was sie aus einer anderweitigen Vermietung erzielt. Ansonsten werden ersparte Aufwendungen der Vermieterin mit 20% des vereinbarten Mietzinses angerechnet, es sein denn, der Mieter weist wesentlich höhere ersparte Aufwendungen nach. Bei Überschreitung des vereinbarten Rückgabezeitpunkts ist bis zu tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeuges mindestens der vertraglich vereinbarte Mietzins zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Vermieterin bleiben hiervon unberührt.

(3) Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen und setzen neben der Zahlung des Sondertarifs bei Fälligkeit voraus, dass die vertragliche Bindung für den vereinbarten Mietzeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen erfolgt. Ansonsten gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.

(4) Die „wheego Tank- und Ladekarte” ist eine im wheego Fahrzeug hinterlegte und dem einzelnen Fahrzeug zugeordnete Tank- und Ladekarte, die den Mieter – in Abhängigkeit vom gebuchten Tarif – berechtigt, ausschließlich das gemietete Fahrzeug während der Mietzeit an den definierten Partnertankstellen und/oder Ladesäulen zu tanken bzw. zu laden.

Bei Verlust oder Beschädigung der wheego Tank- und Ladekarte berechnet die Vermieterin dem Mieter eine Gebühr in Höhe von 100€ zuzüglich Neubeschaffungskosten.

(4.1) Nutzung von Privatkundentarifen mit inkludierten Kraftstoffkosten:

Bei gesondert gekennzeichneten Privatkundenbuchungen sind die Kraftstoffkosten für das angemietete Fahrzeug in der Mietrate inkludiert. Hierbei muss der Mieter die nachfolgend dargestellten Vorgaben einhalten. Bei einer während des Mietzeitraums gegebenenfalls erforderlichen Nachbetankung ist der Mieter verpflichtet die im Mietfahrzeug hinterlegte und dem Fahrzeug zugeordnete Tankkarte zu nutzen und an einer der Partner-Tankstellen der Vermieterin in Deutschland zu tanken. Nutzt der Mieter nicht die im Fahrzeug hinterlegte Tankkarte oder tankt er an einer Tankstelle, die keine Partner-Tankstelle der Vermieterin ist oder tankt er im Ausland, dann trägt der Mieter die vollen Tankkosten.

(4.2) Nutzung von Tarifen ohne inkludierte Kraftstoffkosten:

Mieter, die einen Tarif ohne inkludierte Tank- und Ladekosten gewählt haben, sind generell nicht berechtigt, die im Fahrzeug hinterlegte Tank- und Ladekarte zu nutzen.

Bei widerrechtlicher Nutzung werden dem Kunden die entstandenen Treibstoffkosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.

Bei Nutzung eines Tarifes ohne inkludierte Treibstoffkosten wird das Fahrzeug bei Übergabe mit einem vollen Tank übergeben und muss bei Mietende vom Mieter ebenfalls vollgetankt werden. Eventuelle Fehlmengen werden dem Mieter auf Basis der gültigen Gebührenordnung gesondert in Rechnung gestellt.

III. Mietdauer

Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Tag und zur Uhrzeit des vertraglich vereinbarten Beginns des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, mit dessen vereinbartem Ende. Stundenmieten umfassen 60 Minuten, Tagesmieten umfassen 24 Stunden, Wochen laufen über 7 Kalendertage und Monatsmieten berechnen sich als 4 Wochenmieten und umfassen demzufolge 28 Kalendertage. Ein Wochenendtarif umfasst im PKW Bereich den Zeitraum von Freitags 10:00 Uhr bis Montags 09:00 Uhr. Im Transporterbereich umfasst der Wochenendtarif den Zeitraum von Freitags 12:00 Uhr bis Montag 09:00 Uhr.

Telefonische Mietdauerverlängerungen gelten als mündlich vereinbarte Ergänzungen des Mietvertrages.

IV. Zahlung/Fälligkeit/Inkassokosten
(1) Der Mietpreis ist mangels anderer Absprache zu Beginn der Mietzeit und bei telefonischer, elektronischer oder schriftlicher Mietvertragsverlängerung zu Beginn der jeweiligen Mietverlängerung fällig. Wird mit dem Mieter eine nachgängige Abrechnung des Mietpreises vereinbart, so ist dieser sofort mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Zahlungsziele bedürfen vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so ist die Miete in Perioden von 28 Tagen und zu Beginn einer jeden Periode zu entrichten. Eine Mietverlängerung gilt als Beginn einer neuen Abrechnungsperiode. Eine zu zahlende Nutzungsentschädigung ist jeweils täglich nachschüssig fällig. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) dem Zahlungsmittel, insbesondere der Kreditkarte, Debitkarte oder Maestro-Karte, des Mieters belastet.

(2) Bei Unfallersatzwagenanmietungen gewährt die Vermieterin, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, dem Mieter eine Stundung des Mietpreises für die Anmietzeit, maximal jedoch von zwei Monatsmieten, sofern zu Beginn der Mietzeit entweder eine rechtsverbindlich erklärte Mietwagenkostenübernahmebestätigung eines Haftpflichtversicherers vorliegt oder der Mieter eine Sicherungsabtretungserklärung seiner Ersatzansprüche gegen die fremde Kraftfahrhaftpflichtversicherung und den Schädiger unterzeichnet. Der Mieter bleibt in jedem Fall zur Zahlung des gesamten Mietpreises verpflichtet.

(3) Wird bei Anmietung eine Anzahlung auf den zu erwartenden Mietendpreis vereinbart und geleistet, so gilt der Restbetrag mangels anderer Vereinbarung bis zum Ende der Mietzeit, maximal jedoch bis zum Ende einer Periode von 28 Tagen als gestundet.

(4) Wird bei Zahlungsverzug des Mieters die Beauftragung eines zugelassenen Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder -unwillig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat. Im Falle des Zahlungsverzugs schuldet der Mieter Verzugszinses in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz bzw. dem diesem entsprechenden Leitzins.

V. Kreditkartenzahlung

Der Mieter ermächtigt die Vermieterin sowie deren Inkassobevollmächtigte die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Kreditkarte abzubuchen. Der Mieter muss bei Abholung des Fahrzeuges die Kreditkarte vorlegen, mit der eine vorausbezahlte Buchung getätigt wurde, dies geschieht zur Identifizierung und aus Sicherheitsgründen. Ist die Karte, die ursprünglich genutzt wurde abgelaufen oder verloren gegangen oder gestohlen worden, dann muss eine Ersatzkarte des ursprünglichen Kreditinstituts vorgelegt werden. Die Ersatzkarte muss auf den Mieter ausgestellt sein und das Ausstell- / Ablaufdatum müssen mit dem der ursprünglichen Karte übereinstimmen.

VI. Rechnung

Der Mieter stimmt jederzeit widerruflich zu, dass die Vermieterin ihm Rechnungen als pdf-Datei an die bei Anmietung oder sonst von ihm angegebene E-Mail-Adresse übersenden darf (§ 14 Abs. 1 Satz 7, 8 UStG). Wählt die Vermieterin diese Rechnungsform und hat der Mieter nicht widersprochen, so verzichtet der Mieter auf sein Recht eine zusätzliche Rechnung in Papierform zu erhalten. Der Mieter ist in diesem Fall dafür verantwortlich, dass der von ihm angegebene E-Mail-Account gültig und der Empfang von E-Mails unter der von ihm angegebene E-Mail-Adresse möglich ist. Eine als pdf-Datei elektronisch versandte Rechnung gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers (E-Mail-Posteingang) gelangt, dass dieser bei Annahme gewöhnlicher Umstände die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit für die Zukunft widersprechen. In diesem Fall wird die Vermieterin die Rechnungen in Papierform stellen; der Mieter hat die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto zu tragen.

VII. Sicherheitsleistung/Kaution
(1) Der Mieter ist mangels anderer Vereinbarung verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit und bei jeder Mietvertragsverlängerung als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der Fahrzeuggruppe des gemieteten Fahrzeugs abhängig und richtet sich nach nachstehender Tabelle, wobei die Vermieterin je nach Umfang einer etwaig vereinbarten Haftungsreduzierung auf einen Teil der ihr sonst zustehenden Kaution verzichten kann.. Die Fahrzeuggruppe eines Fahrzeugs kann jederzeit telefonisch oder in einer wheego-Station erfragt werden. Sie ist zudem in der Reservierungsbestätigung und dem Mietvertrag aufgeführt.

Fahrzeugart (Fahrzeuggruppe)

BASIC Schutzpaket

CLASSIC Schutzpaket

SMART Schutzpaket

PREMIUM Schutzpaket *

SB

Kaution

SB

Kaution

SB

Kaution

SB

Kaution

PKW + Busse

(alle Gruppe)

15.000,00 €

250,00 €

1000,00 €

250,00 €

500,00 €

250,00 €

0,00 €

250,00 €

PKW – Luxury  (alle Gruppen) 

80.000,00 €

2000,00 €

1500,00 €

1500,00 €

Transporter  

Gruppen: Transporter Mini, Transporter klein, Transporter Mittel, Transporter Lang, Transporter Extra Lang

20.000,00 €

250,00 €

1000,00 €

250,00 €

500,00 €

250,00 €

0,00 €

250,00 €

Transporter  

Gruppen: Transporter Koffer, Transporter Koffer LBW, Transporter Plane 

20.000,00 €

250,00 €

1500,00 €

250,00 €

750,00 €

250,00 €

0,00 €

250,00 €

* PREMIUM Schutzpaket bei Transporter erst ab einem Mindestalter von 24 Jahren buchbar!

(2) Statt einer Kautionsleistung über eine autorisierte Belastungsbuchung einer von der Vermieterin akzeptierten, auf den Mieter ausgestellten und gültigen Kreditkarte ist auch die Zahlung der Kaution bargeldlos mittels EC/Maestro-Karte oder durch Zahlung über andere von der Vermieterin akzeptierten Zahlungsformen möglich. Die Vermieterin kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage zu ihren Gunsten aus dem Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut für seine Kreditkarte eingeräumt worden ist, blockieren lassen. Eine Rückerstattung der Sicherheitsleistung bzw. eine Aufhebung der Blockierung erfolgt nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist und soweit feststeht, dass keine Ansprüche bestehen, für welche die Mietsicherheit haftet.

(3) Die Vermieterin ist weder zur Verzinsung der Sicherheitsleistung noch zu einer von ihrem Vermögen getrennten Verwahrung derselben verpflichtet. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch noch während des Mietverhältnisses geltend machen. In diesem Fall wird die Sicherheitsleistung mit Zugang der Leistungsaufforderung zur Zahlung fällig.

VIII. Bei Anmietung vorzulegende Dokumente
(1) Der Mieter oder der berechtigte Fahrer muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, der Mieter darüber hinaus einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (in Verbindung mit einem Wohnsitznachweis / Meldebescheinigung nicht älter als 30 Tage) im Original und bei Anmietung unter Vermittlung eines Brokers zusätzlich den Voucher (in Papierform oder als E-Voucher) vorlegen. Erscheint für den Mieter ein Vertreter, hat dieser neben den vorgenannten Ausweisdokumenten des Mieters auch seine eigenen neben einer schriftlichen Vollmacht des Vertretenen vorzulegen. Die Vollmachtsvorlage ist entbehrlich, soweit sich seine Vertretungsbefugnis aus einem öffentlichen Register ergibt und stattdessen ein amtlich oder notariell beglaubigter Registerauszug, der nicht älter als 3 Monate ist, vorgelegt wird. Handelt der Vertreter in gesetzlicher oder gewillkürter Vertretung für eine juristische Person oder eine Gesellschaft oder eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, entfällt die Pflicht zur Vorlage von Ausweisdokumenten des Mieters; bei gewillkürter Vertretung sind stattdessen die Ausweisdokumente des jeweilig bevollmächtigenden Organs vorzulegen.

(2) Im Falle von Online-Buchungen oder Buchungen unter Vermittlung eines Brokers muss vom Mieter außerdem eine auf ihn ausgestellte gültige Kreditkarte (MasterCard; VISA-Card) mit ausreichendem Kreditrahmen vorgelegt werden.

(3) Liegen die vorgenannten Dokumente und/oder Zahlungsmittel bei Übergabe des Fahrzeugs nicht vor, ist die Vermieterin berechtigt von einem bereits geschlossenen (Vor-)Mietvertrag zurückzutreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.

IX. Reservierungen
(1) Reservierungen sind nur für Fahrzeuggruppen und nicht für Fahrzeugtypen verbindlich (§ 311 BGB). Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht zur vereinbarten Anmietzeit, besteht ab diesem Zeitpunkt keine Reservierungsbindung der Vermieterin mehr. Die Vermieterin ist allerdings berechtigt das Fahrzeug bis zu 24 Stunden ab dem vereinbarten Abholtermin für den Kunden vorzuhalten. Die Öffnungszeiten der Anmietstation können jederzeit telefonisch erfragt oder auf wheego-mobility.com eingesehen werden.

(2) Reservierungsbuchungen, können nur bis zu 48 Stunden vor vereinbartem Mietbeginn kostenfrei storniert oder geändert werden. Im Falle einer nicht kostenfreien Stornierung einer Reservierungsbuchung innerhalb von weniger als 48 Stunden vor vereinbartem Mietbeginn oder bei Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs (“No-Show”) ist die Vermieterin berechtigt, Schadensersatz in Höhe des für die reservierte Mietzeit anfallenden Bruttomietpreises zzgl. sonstiger Entgelte zu verlangen, maximal jedoch für fünf Miettage, es sei denn, der Mieter weist nach, dass keine oder niedrigere Kosten bei der Vermieterin angefallen sind.

Eine Umbuchung / Änderung, die innerhalb von 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgt, ist gegen eine Umbuchungsgebühr von EUR 30.- inkl. USt. möglich.

Eine bereits geleistete Mietvorauszahlung kann mit dem Schadensersatz für nicht kostenfrei stornierte Reservierungen oder kostenpflichtige Umbuchungen verrechnet werden. Eine Überzahlung wird innerhalb von 10 Tagen rückerstattet.

X. Fahrzeugübernahme
(1) Der Tankfüllstand beziehungsweise der Batterie-Ladestand bei Fahrzeugübernehme richtet sich nach dem vom Kunden ausgewählten Tarif.

(1.1) Bei Nutzung von Tarifen mit inkludierten Treibstoffkosten

Dem Mieter wird das Fahrzeug mit mindestens ¼ gefülltem Kraftstofftank beziehungsweise bei Elektrofahrzeugen mit einem Batterie-Ladestand von mindestens 25% und, soweit Fahrzeuge mit einem AdBlue®-Tank (AdBlue ist eine lizenzierte Reinigungsflüssigkeit zur Abgasnachbehandlung u.a. bei Dieselfahrzeugen) ausgestattet sind, mit mindestens ¼ AdBlue®-Tank übergeben.

(1.2) Bei Nutzung von Tarifen ohne inkludierte Kraftstoffkosten:

Dem Mieter wird das Fahrzeug bei Übergabe mit einem vollen Tank beziehungsweise mit einem Batterie-Ladestand von ca. 100% übergeben und muss bei Mietende vom Mieter ebenfalls vollgetankt beziehungsweise vollgeladen zurückgebracht werden. Eventuelle Fehlmengen werden dem Mieter auf Basis der gültigen Gebührenordnung gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Der Mieter und/oder der Fahrer sind verpflichtet, das übernommene Fahrzeug bei Übernahme selbständig auf das Vorhandensein des vereinbarten Tankfüllstandes beziehungsweise bei Elektrofahrzeugen auf den vereinbarten Batterie-Ladestand, den aktuellen Kilometerstand und bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbare Schäden außen und innen zu prüfen und haben, soweit solche vorhanden sind, zusammen mit der Vermieterin für deren korrekte Aufnahme in ein Übergabeprotokoll Sorge zu tragen. Der Mieter und/oder der Fahrer können von der Vermieterin verlangen, das Fahrzeug vor Übernahme von möglicherweise sichtbehindernden Schmutz- und/oder Schneeresten zu befreien.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, eventuelle nachträgliche Beanstandungen des Übergabeprotokolls unverzüglich der Vermieterin zu melden. Die Vermieterin kann in solchem Fall die unverzügliche Vorführung des Fahrzeugs zur Besichtigung, soweit fahrbereit und verkehrssicher, in der nächstgelegenen Vermietstation verlangen. Kostenersatz für die Vorführung schuldet die Vermieterin nur bei berechtigter Beanstandung und von ihr diesbezüglich zu vertretendem Verschulden.

XI. Fahrzeugrückgabe/Vertragsstrafe
(1) Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum an dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Vereinbarung mit der Vermieterin verlängert wurde. Eine Verlängerung des Rückgabetermins gilt erst dann als bestätigt, wenn dieser durch die Vermieterin genehmigt und bestätigt wurde. Eine Rückgabe des Fahrzeugs liegt erst dann vor, wenn die Vermieterin den Besitz des Fahrzeugs und der Fahrzeugschlüssel erlangt hat, es sei denn dem Mieter ist die Rückgabe unmöglich geworden (z. Bsp. bei Diebstahl). Der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug willentlich zur Nutzung überlassen hat, ist auch im Hinblick auf die Rückgabeverpflichtung der Erfüllungsgehilfe des Mieters. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort mit dem vereinbarten Tank-Füllstand bzw. dem vereinbarten Batterie-Ladestand zurückzugeben.

(2.1) Bei Nutzung von Tarifen mit inkludierten Treibstoffkosten

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort mit einem zu mindestens ¼ gefülltem Kraftstofftank beziehungsweise bei Elektrofahrzeugen mit einem Batterie-Ladestand von mindestens 25% und soweit Fahrzeuge mit einem AdBlue®-Tank ausgestattet sind, mit mindestens 1/4 AdBlue®-Tankfüllstand zurückzugeben. Kommt der Mieter der Betankungsverpflichtung nicht nach, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung/Ladung des Fahrzeugs eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 19€ in Rechnung stellen. Liegt der Füllstand des Kraftstofftanks unter ⅛ beziehungs bei Elektrofahrzeugen der Batterieladestand unter 10% wird dem Kunden seitens der Vermieterin eine erhöhte Aufwandsentschädigung in Höhe von 49€ in Rechnung gestellt.

(2.2) Bei Nutzung von Tarifen ohne inkludierte Kraftstoffkosten:

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort mit einem vollem Kraftstofftank beziehungsweise bei Elektrofahrzeugen mit einem Batterie-Ladestand von 100% und soweit Fahrzeuge mit einem AdBlue®-Tank ausgestattet sind, mit 4/4 AdBlue®-Tankfüllstand zurückzugeben. Kommt der Mieter der Betankungsverpflichtung nicht nach, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung/Ladung des Fahrzeugs eine Aufwandsentschädigung auf Basis der gültigen Gebührenordnung gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Bei der Rückgabe haben der Mieter und/oder der Fahrer zusammen mit der Vermieterin für die Erstellung eines Rückgabeprotokolls und die Feststellung bei Anwendung der üblichen Sorgfalt etwaig erkennbarer Schäden Sorge zu tragen. Eine vom Mieter sonst mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe. Der Mieter kann bei Fahrzeugrückgabe während der Geschäftszeiten eine gesonderte schriftliche Empfangsbestätigung bei der Anmietstation verlangen, die den Zustand des Fahrzeugs bezüglich der sichtbaren Schäden, den Tankfüllstand, den Kilometerstand und das Datum sowie die Uhrzeit der Rückgabe bescheinigt.

(4) Wird der Rückgabezeitpunkt – auch unverschuldet – bei Stundenmieten um 1 Minute überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung von einer Stundenmiete pro angefangener Stunde gemäß Ziffer I Abs. 1 der AVB zu entrichten, es sei denn die Vermieterin hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Wird der Rückgabezeitpunkt – auch unverschuldet – bei Tages, Wochen, Wochenend- oder Monatsmieten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung von einer Tagesmiete pro angefangenen Tag gemäß Ziffer I Abs. 1 der AVB zu entrichten, es sei denn die Vermieterin hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, wobei die abredewidrige Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten nach Abs. 6 davon nicht umfasst ist, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert.

(7) Wird das Fahrzeug bei vereinbarter Rückgabe an einer Vermietstation vom Mieter ohne entsprechende vorherige Abrede außerhalb deren Stationsöffnungszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden, – auch im Falle des evtl. Einwurfes der Fahrzeugschlüssel oder -papiere in einen Nachttresor – auf einem nicht gegen unbefugtes Betreten gesicherten Betriebsgelände der Station endgültig abgestellt, so verlängert sich der Mietvertrag (kostenfrei) bis zur Öffnung der Rückgabestation. In diesem Fall erfolgen die Fahrzeugbesichtigung und die Erstellung des Rückgabeprotokolls durch die Vermieterin erst zu Beginn der Geschäftszeiten am nächstfolgenden Werktag. Der Mieter hat für seine Teilnahme an der Besichtigung selbst zu sorgen. Sofern vor Anmietung noch nicht vorhandene Schäden am Fahrzeug festgestellt werden, wird die Vermieterin den bei der Besichtigung abwesenden Mieter unter Übersendung des Rücknahmeprotokolls möglichst samt Fotos der Schäden zu einer Stellungnahme auffordern, wobei sie im Falle einer Begutachtung des/der Schadens/Schäden durch einen Kfz-Sachverständigen mit der Aufforderung zuwarten kann bis dessen Gutachten vorliegt. Äußert sich der Mieter innerhalb angemessener Frist nach Zugang der Aufforderung nicht oder nicht genügend, ist die Vermieterin befugt über die Inrechnungstellung des Schadens zu entscheiden. Spätere Einwendungen des Mieters gegen seine Inanspruchnahme bleiben davon unberührt.

(8) Wird das Fahrzeug vom Mieter in zu vertretender Weise an einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten zurückgegeben, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe der Differenz zwischen dem für die Mietzeit vereinbarten Mietzins und dem Einwegnormaltarif für die Mietzeit zu zahlen. Die Vermieterin ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Auf den insgesamt entstandenen Schaden ist dann die Vertragsstrafe anzurechnen.

XII. Nutzung des Fahrzeugs/Reparaturen
(1) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur in der vertraglich vereinbarten Art zu nutzen, insbesondere
(a) sich vor Fahrtantritt selbständig mit den Abmessungen des Fahrzeugs genügend vertraut zu machen, um Durchfahrtshöhen- und Vorbeifahrtsbeschränkungen ordnungsgemäß beachten zu können,
(b) vor Fahrtantritt selbständig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet und die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO noch nicht fällig ist, insbesondere die Reifen mittels einer Sichtkontrolle auf ausreichende Profiltiefe und sicherheitsgefährdende Beschädigungen hin zu untersuchen,
(c) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sowie die Betriebsanleitung zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken,
(d) sich über die Mautpflichtigkeit des Fahrzeugs bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen zu informieren und mautpflichtige Straßen nur bei Gewährleistung der fristgerechten Entrichtung der Maut zu befahren,
(e) regelmäßig den ausreichenden Motorölstand, bei Fahrzeugen mit einem AdBlue®-Tank zusätzlich die stets hinreichende Füllung des AdBlue®-Tank zu kontrollieren ebenso wie fällige Inspektionen zu beachten,
(f) das Fahrzeug, solange es nicht genutzt und verlassen wird, ordnungsgemäß in allen Teilen verschlossen zu halten, das Lenkradschloss einrasten zu lassen, die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und den Wagen gegen abschüssiges Wegrollen zu sichern,
(g) Ladungsgut ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gegen Verrutschen zu sichern,
(h) das Fahrzeug nicht grob zu verschmutzen oder mit Abfällen aller Art zurückzulassen;
(i) im Fahrzeug nicht zu rauchen sowie
(j) das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln.

Stellt der Mieter einen Zustand des Fahrzeugs fest, welcher dessen Verkehrssicherheit beeinträchtigt, so hat er unverzüglich die Vermieterin zu unterrichten und von einer Inbetriebnahme abzusehen. Bei technischen Warnhinweisen des Bordcomputers des Fahrzeugs hat sich der Mieter unverzüglich über die Möglichkeit einer gefahrlosen weiteren Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu vergewissern und im Zweifel das Fahrzeug vor Eintritt einer Beschädigung außer Betrieb zu setzen. Die Vermieterin ist von einer technisch wie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingten Außerbetriebnahme unverzüglich zu verständigen. Auch bei Versagen des Kilometerzählers sowie Funktionsmängeln eines digitalen Fahrtenschreibers oder einer On-Board-Unit hat der Mieter die Vermieterin sofort zu benachrichtigen und deren Weisungen einzuholen. Bei vorsätzlicher Beschädigung der Plomben oder des Kilometerzählers, sowie im Falle der schuldhaften Nichtbenachrichtigung vom Versagen des Kilometerzählers, ist die Vermieterin berechtigt, der Abrechnung eine tägliche Fahrstrecke von 800km zugrunde zu legen, es sei denn, der Mieter weist eine geringere Kilometerleistung nach.

Bei LKW hat der Mieter ferner für ordnungsgemäße Beförderungs- und Begleitpapiere und den ordentlichen wie den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Betrieb eines vorhandenen (digitalen) Fahrtenschreibers (auch bei PKW oberhalb von 2,8 to zulässiges Gesamtgewicht) sowie einer vorhandenen On-Board-Unit Sorge zu tragen. Der Mieter ist zum sorgsamen Umgang mit der On-Board-Unit sowie des (digitalen) Fahrtenschreibers gemäß Herstellervorgaben verpflichtet und hat diese vor rechtswidrigem Zugriff Dritter und Manipulationen zu schützen. Der Mieter ist für die korrekte Einstellung der On-Board-Unit, insbesondere der Achsenzahl und der Schadstoffklasse, selbst verantwortlich. Alle durch fehlerhafte Einstellungen der On-Board-Unit entstehenden Kosten trägt der Mieter. Beschädigungen sowie Funktionsstörungen der On-Board-Unit sind der Vermieterin unverzüglich zu melden. In diesen Fällen hat der Mieter sich manuell (online oder am Terminal) in das Mautsystem einzubuchen oder (gegebenenfalls) das mautpflichtige Streckennetz sofort zu verlassen.

Für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 to und 11,99 to wird von der Vermieterin keine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer entrichtet. Soweit ein angemieteter Lkw mit einem Anhänger betrieben wird, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den Anhänger (Anhängerzuschlag) rechtzeitig und vollständig entrichtet wird.

(2) Verboten sind insbesondere
• die gewerbliche Personenbeförderung;
• die Verwendung des Fahrzeugs zu Testzwecken und die Teilnahme mit diesem an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind;
• Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol (Promillegrenze von 0,0 ‰) oder Drogen, sowie nach Einnahme von Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten;
• Fahrten bei Vorhandensein körperlicher oder geistiger Einschränkungen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten (bspw. Epilepsie);
• die nicht vorher von der Vermieterin gestattete Weitervermietung;
• der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE);
• die Überlassung an Fahrer, die über keine für das Führen des Fahrzeugs gültige Fahrerlaubnis verfügen oder die, soweit nicht vertraglich gestattet, nicht das erlaubte Mindestalter haben und/oder nicht die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes aufweisen (Ziffer XII 1);
• die Benutzung des Fahrzeugs als Werbeträger oder -mittel für politische Parteien/Gruppierungen und/oder zur Darstellung von politischen Aussagen jeder Art auf öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen ohne zuvor die Zustimmung der Vermieterin hierzu eingeholt zu haben;
• die Beförderung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Jahr, die kleiner sind als 150 cm, wenn keine geeigneten und altersgerecht zugelassenen Rückhalteeinrichtungen (Babyschale, Kindersitz, Sitzerhöhung) für die Kinder verwendet werden (es sind alle Herstellerhinweise zur Montage und Demontage von Kinderrückhaltesystemen zu befolgen);
• die Deaktivierung des Beifahrerairbags, es sei denn, dies erfolgt zum Schutz von Kindern oder Kleinkindern, die unter Verwendung einer Sitzerhöhung transportiert werden oder zur Einhaltung von Sicherheitshinweisen, bei der Verwendung einer Babyschale; der Beifahrerairbag ist nach Ende der Nutzung wieder zu aktivieren;
• die sonstige zweckentfremdende Nutzung des Fahrzeugs,
• die missbräuchliche Nutzung der im Fahrzeug hinterlegten Tankkarte, welche ausschließlich zur Betankung des gemieteten Fahrzeugs in Deutschland verwendet werden darf, sofern ein Tarif mit inkludierten Treibstoffkosten genutzt wird. Bei Nutzung eines Tarifs ohne inkludierte Treibstoffkosten ist die Nutzung der im Fahrzeug hinterlegten Tankkarte grundsätzlich verboten.

(3) Auslandsfahrten sind untersagt und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Zur Erteilung der schriftlichen Zustimmung, die von einer individuellen Kautionsstellung und der Zahlung eines Zuschlags auf den Mietpreis abhängig gemacht und die jederzeit widerrufen werden kann, ist der/die Leiter(in) der Anmietstation befugt. Gegen Gebühr (Cross-Border-Fee) und erhöhte Kaution sind Fahrten in die Schweiz, Liechtenstein, Spanien (ohne afrikanische Exklaven Ceuta und Melilla), Andorra, Gibraltar, Portugal, Frankreich, Großbritannien, Irland, Niederlande, Luxemburg, Belgien, Norwegen, Finnland, Schweden, Italien, San Marino, Vatikanstaat, Österreich, Schweiz, Liechtenstein, Tschechien, Slowakei, Polen, Slowenien, Kroatien, Spanien und Dänemark jederzeit widerruflich gestattet, sofern sie der Vermieterin vor Mietbeginn angezeigt werden. Im Falle eines Widerrufs der Gestattung erstattet die Vermieterin dem Mieter eine bereits gezahlte Auslandsfahrt sofern es noch zu keinem Grenzübertritt gekommen ist und der Widerruf nicht in einem vom Mieter zu vertretenden gefahrerhöhenden Handeln oder Unterlassen begründet liegt.

(4) Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften und die Mautpflichten zu beachten. Er haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Er hat die Vermieterin von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrs-, Besitzstörungs- oder Mautzahlungsverstößen von Behörden oder sonstigen Dritten anlässlich solcher Verstöße gegenüber ihr als Halterin des Fahrzeugs geltend gemacht werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrs- oder Mautverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht in jedem Fall eine Aufwandspauschale von EUR 29,00 zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen ihre Inanspruchnahme und einer Information an den Mieter vor Inrechnungstellung ihres Aufwandes ist die Vermieterin nicht verpflichtet.

(5) Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen, Steuern (einschließlich Zinsen, Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden wegen eines Verstoßes wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks der Vermieterin gegenüber geltend machen.

(6) Der Mieter hat bei Fahrzeugüberlassung an einen berechtigten Fahrer eigenverantwortlich und in angemessenen Abständen zu prüfen, ob sich dieser im Besitz einer noch gültigen Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen der angemieteten Klasse berechtigt, befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Erlangt der Mieter ohne eigenes Verschulden erst später vom Fehlen einer Fahrerlaubnis des berechtigten Fahrers Kenntnis, hat er unverzüglich eine weitere Benutzung des Fahrzeugs durch diesen zu unterbinden.

(7) Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Nettokostenbetrag von EUR 50,- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin beauftragen. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin, sofern der Mieter nicht hierfür haftet.

(8) Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 28 Tagen (Langzeitmieten) hat der Mieter die Kosten bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Monatsmiete (netto) zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird. Ebenso hat der Mieter bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 28 Tagen der Vermieterin unaufgefordert über in Bälde anstehende Termine zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und sich der Mindestprofiltiefe annähernde Reifenprofilstände zu unterrichten.

XIII. Führungsberechtigung

(1) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder gegen eine entsprechende, in den aktuellen Preislisten angeführte Zusatzgebühr, von anderen geeigneten, vom Mieter im Vorhinein gegenüber der Vermieterin namentlich zu benennenden, Personen gelenkt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, fällt für jeden weiteren Fahrer die im Mietvertrag angegebene Gebühr an. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des originalen Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf das Fahrzeug bei Firmenkunden und auch wenn der Mieter eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, von dem/n im Mietvertrag angegebenen und beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern sie die Anforderungen der Vermieterin an die Altersbeschränkung und Dauer des Führerscheinbesitzes erfüllen. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle, dass der Mieter aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen (z.B. medizinischen Notfällen) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug selbst zu lenken. Firmenkunden und die genannten Gesellschaften und Körperschaften haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Der Mieter hat im Falle, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu übertragen.

(2) Sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 2 Jahre. Das Mindestalter des Fahrers beträgt 23 Jahre. Das maximale Alter des Fahrers beträgt 75 Jahre. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren werden soll, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Das Gleiche gilt, sofern das Fahrzeug von einem Fahrer gelenkt werden soll, der das vorgeschriebene Mindestalter und/oder die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes nicht erreicht (Junge Fahrer). Die jeweils gültigen Gebühren ergeben sich aus der Preisliste .
Soweit folgende Altersgrenzen nicht erreicht sind, ist eine Lenkberechtigung ausgeschlossen:

Pkw Economy – Compact- 18 Jahre

Pkw Kombi – Mittelklasse – 18 Jahre

Pkw Fullsize, Premium, Luxury – 25 Jahre

Busse, Special – 21 Jahre

Nutzfahrzeuge bis 7,49to – 19 Jahre

Nutzfahrzeuge über 7,49to – 20 Jahre

(3) Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren werden soll, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Das Gleiche gilt, sofern das Fahrzeug von einem Fahrer gelenkt werden soll, der das vorgeschriebene Mindestalter und/oder die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes nicht erreicht (Young Driver). Die jeweils gültigen Gebühren können vor Reservierung oder Anmietung telefonisch oder in der Anmietstation direkt erfragt werden.

(4) Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/r Dritten wie für eigenes Handeln. Der Mieter ist verpflichtet, auf berechtigtes Verlangen der Vermieterin Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit bekanntzugeben, soweit diese nicht bereits im Mietvertrag genannt sind.

XIV. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden/Obliegenheiten
Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall (auch ohne Mitwirkung Dritter), Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß oder sonstigen Schaden mit dem Mietfahrzeug, selbst wenn letzterer nur gering ist, ist der Mieter und/oder Fahrer verpflichtet:
a) unverzüglich die Vermieterin telefonisch zu verständigen und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.
b) unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei zu verlangen und bei Erhalt der Vermieterin vorzulegen.
c) die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung samt zugehöriger Versicherungsscheinnummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten, soweit dies möglich ist.
d) die Vermieterin unverzüglich und umfassend über den Unfallhergang zu informieren und der Vermieterin einen in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Unfallbericht zu übermitteln. Auf Verlangen der Vermieterin hat der Mieter das ihm der Vermieterin überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben innerhalb von 7 Tagen an die Vermieterin zurückzusenden. Wird der Schaden aufgrund schuldhaft verspäteter Rücksendung von der Versicherung nicht reguliert, behält sich die Vermieterin vor, den Mieter mit allen unfallbedingten Kosten zu belasten.
e) alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadenereignisses und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind, insbesondere die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und zeitnah zu beantworten.

Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich bei der Polizei oder der nächstgelegenen Vermietstation abzugeben.
Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben, keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen und keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.ä. ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin zu beauftragen.

XV. Haftung des Mieters

(1) Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Vermieterin stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von EUR 50,00 sowie Gutachterkosten frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag genannt. Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen.

Bei einem selbstverschuldeten Unfall erstreckt sich die Haftung des Mieters bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung auch auf Schadennebenkosten, wie zum Beispiel Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, Höherstufung der Versicherungsprämien.

(2) Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit, insbesondere nach Ziffer XIII, grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze.

(3) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten.

(4) Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.

(5) Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere

• Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung,
• Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung,
• Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln, Tankkarte, Fahrzeugschein oder sonstigem Zubehör,
• Reifen- und Beladungsschäden,
• Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden).

XVI. Haftung der Vermieterin

(1) Die Vermieterin haftet – außer bei Personenschäden – für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der Vermieterin gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Vermieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist.

(3) Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

XVII. Fahrzeugtausch
Die Vermieterin ist bei berechtigtem Interesse, z. Bsp. Leasingrückläufer oder anstehendem Verkauf, jederzeit befugt auf ihre Kosten ein an den Mieter überlassenes Fahrzeug gegen ein solches mindestens derselben Fahrzeugklasse zu tauschen. Der Mieter ist seinerseits verpflichtet den Tausch des Fahrzeugs zu ermöglichen, soweit ihm dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht unzumutbar ist.

XVIII. Haftpflichtversicherung
Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von EUR 50 Mio. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf EUR 8 Mio. und ist auf Europa beschränkt. Falls der Mieter eine Insassen-Unfallversicherung abgeschlossen hat, besteht eine Deckungssumme nach dem Pauschalsystem im Todesfall in Höhe von EUR 10.000 und bei Invalidität in Höhe von bis zu EUR 20.000.

XIX. Kündigung
(1) Beide Parteien können einen Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Vermieterin gilt insbesondere
• eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, oder
• ein nicht gestattetes, auch nur vorübergehendes Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland, oder
• eine verbotene Nutzung des Fahrzeugs nach Ziffer XII Abs. 3, oder
• ein grob unsachgemäßer und/oder unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs, oder
• eine missbräuchliche Nutzung der im Fahrzeug hinterlegten Tankkarte, oder
• ein vom Mieter und/oder Fahrer schuldhaft verursachter, erheblicher Schaden am Mietfahrzeug, oder
• wenn der Mieter
– mit der Entrichtung der fälligen Miete vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 7 Tage in Verzug ist, oder
– mit der Entrichtung der nach Mietbeginn oder bei Mietvertragsverlängerung fällig gewordenen Sicherheitsleistung vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 3 Tage in Verzug ist, oder
– auf ein unter angemessener Fristsetzung und Angabe von Gründen erfolgtes und berechtigtes Verlangen der Vermieterin dieser trotz Zumutbarkeit nicht die Möglichkeit zur Besichtigung des Fahrzeugs einräumt, oder
• wenn der Mieter und/oder dessen Erfüllungsgehilfe:
– bewusst falsche oder erheblich unvollständige Angaben zur eigenen Person oder der des Fahrers gemacht hat, oder
– einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden widerrechtlich verbirgt oder zu verbergen versucht hat, oder
– die Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr schuldhaft missachtet hat.

(2) Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist widerleglich insbesondere dann anzunehmen, wenn der Mieter aus dem gekündigten Mietverhältnis seiner Fahrzeugückgabeverpflichtung schuldhaft nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist.

(3) Kündigt die Vermieterin einen oder mehrere Mietverträge außerordentlich, ist der Mieter verpflichtet, das oder die Fahrzeug(e) samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen.

XX. Sonstige Bestimmungen/Gerichtsstand
Der Mieter kann gegenüber Forderungen der Vermieterin eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären. Gerichtsstand ist Duisburg, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

XXI. Persönliche Daten
Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder –beendigung von der Vermieterin oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Vermieterin ist die verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG (DSGVO). Unsere Datenschutzrichtlinie finden Sie unter www.wheego-mobility.com sowie als Aushang an jeder Abholstation. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er selbst vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Fahrzeug befindet oder bei jeder Vermietstation eingesehen werden kann. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

Ergänzender Hinweis:

Die Share-Tec GmbH betreibt eine gewerbliche Autovermietung unter der Marke wheego. Dabei erhebt, verarbeitet und nutzt sie auf Basis des Art. 6 Abs. 1 b DSGVO personenbezogene Fahrer- bzw. Mieterdaten für eigene Geschäftszwecke, nämlich zur Erstellung des Mietvertrags, zur Abwicklung der Miete und des anschließenden Bezahlvorgangs als auch zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht gegenüber staatlichen Behörden. „Herrin der Daten“ und damit alleinverantwortlich für deren datenschutzkonforme Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ist die Share-Tec GmbH. Eine Auftragsdatenverarbeitung für Mieter oder sonstige Dritte im Sinne des Art. 28 DSGVO ist darin nicht zu sehen.

Allgemeine Vermietbedingungen für das Auto Abo

wheego Auto Abo Direktmiete

1. Mietpreis/Nutzungsentschädigung/Tankregelung/Fahrzeugzustellung

(1) Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste.Der Mietpreis basiert im Tarif Auto Abo auf dem gebuchten Herstellermodell. Der Mietpreis ergibt sich aus der Buchungsbestätigung bzw. dem Mietvertrag und setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, etwaigen Mehrkilometern, Gebühren für zusätzliche oder junge Fahrer sowie etwaigen Sonderleistungen. Sonderleistungen sind insbesondere Servicegebühren, Zubehör und Extras als auch Zustellungs- und Abholungskosten. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Für Nutzungsentschädigungen gilt beim Tarif Auto Abo der Monats-Mietpreis der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Preisliste mit 1/30tel pro Tag. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht.

(2) Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen und setzen neben der Zahlung des Sondertarifs bei Fälligkeit voraus, dass die vertragliche Bindung für den vereinbarten Mietzeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen erfolgt. Ansonsten gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.

(3) Überschreitet der Mieter das Angebot an Inklusiv-Kilometern, richtet sich die Zuzahlung je zusätzlichem Mehrkilometer nach der jeweiligen Fahrzeugklasse. Die Höhe der vom Mieter zu leistenden Zuzahlung kann der Preisliste entnommen werden.

(4) Der Mieter hat die Kosten bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Periodenmiete (netto) zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird. Der Mieter verpflichtet sich dazu, die erforderlichen Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und unter Beachtung der Betriebsanleitung des jeweiligen Fahrzeugs auf eigene Kosten zu korrigieren.

(5) Die Preisangaben für gewerbliche Kunden (vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer im Sinne des UStG) enthalten Nettopreise. Endpreise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Mietdauer

(1) Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Tag und zur Uhrzeit des vertraglich vereinbarten Beginns des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, mit dessen vereinbartem Ende. Mieten nach dem Tarif Auto Abo umfassen volle Monate; für die Berechnung gelten die Regelungen der §§ 187, 188 BGB.

(2) Im Tarif Auto Abo verlängert sich die Mietdauer um jeweils einen weiteren vollen Monat, sofern nicht der Mieter oder die Vermieterin den Mietvertrag unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen (= 3 Wochen) vor Ablauf der jeweiligen Mietzeit kündigt.

3. Zahlung / Fälligkeit / Inkassokosten

(1) Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit und bei Mietvertragsverlängerung zu Beginn der jeweiligen Mietverlängerung fällig. Wird mit dem Mieter eine nachgängige Abrechnung des Mietpreises vereinbart, so ist dieser sofort mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Zahlungsziele bedürfen vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine zu zahlende Nutzungsentschädigung ist jeweils täglich nachschüssig fällig. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle anfallenden Gebühren, Kautionszahlungen, Entgelte und sonstige Zahlungen (z.B. bei Bußgeldern) dem Zahlungsmittel des Mieters belastet. Soweit im Rahmen des Buchungsprozesses nicht anderweitig angegeben hat der Mieter Zahlungen per SEPA Lastschrift zu leisten. Der Mieter hat hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat zugunsten von Share-Tec einzurichten. Der Mieter ermächtigt die Vermieterin, das SEPA-Lastschriftmandat für sämtliche Forderungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen der Vermieterin und dem Mieter zu verwenden. Im Fall einer Rücklastschrift im Rahmen eines Lastschrifteinzuges, die vom Mieter zu vertreten ist, leistet der Mieter eine Pauschalzahlung von 7,45 EUR an die Vermieterin. Es bleibt dem Kunden vorbehalten nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind. Bei erteilter SEPA-Lastschrift wird eine vorgelegte Kreditkarte nur dann in Anspruch genommen, wenn der Lastschrifteinzug nicht oder nicht zur Gänze bedient wird.

(2) Wird bei Zahlungsverzug des Mieters die Beauftragung eines zugelassenen Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder -unwillig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat.

4. Kreditkartenzahlung

Der Mieter ermächtigt die Vermieterin sowie deren Inkassobevollmächtigte die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Kreditkarte abzubuchen. Diese Ermächtigung gilt auch, wenn der Mieter ein SEPA-Lastschriftverfahren eingerichtet hat.

5. Rechnung

Der Mieter stimmt jederzeit widerruflich zu, dass die Vermieterin ihm Rechnungen als pdf-Datei an die bei Anmietung oder sonst von ihm angegebene E-Mail-Adresse übersenden darf (§ 14 Abs. 1 Satz 7, 8 UStG). Wählt die Vermieterin diese Rechnungsform und hat der Mieter nicht widersprochen, so verzichtet der Mieter auf sein Recht eine zusätzliche Rechnung in Papierform zu erhalten. Der Mieter ist in diesem Fall dafür verantwortlich, dass der von ihm angegebene E-Mail-Account gültig und der Empfang von E-Mails unter der von ihm angegebene E-Mail-Adresse möglich ist. Eine als pdf-Datei elektronisch versandte Rechnung gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers (E-Mail-Posteingang) gelangt, dass dieser bei Annahme gewöhnlicher Umstände die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit für die Zukunft widersprechen. In diesem Fall wird die Vermieterin die Rechnungen in Papierform stellen; der Mieter hat die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto zu tragen.

6. Sicherheitsleistung / Kaution

(1) Der Mieter ist mangels anderer Vereinbarung verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit und bei jeder Mietvertragsverlängerung als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der Fahrzeuggruppe des gemieteten Fahrzeugs abhängig und richtet sich nach der Preisliste bzw. individueller Vereinbarung.

(2) Die Vermieterin ist weder zur Verzinsung der Sicherheitsleistung noch zu einer von ihrem Vermögen getrennten Verwahrung derselben verpflichtet. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch noch während des Mietverhältnisses geltend machen. In diesem Fall wird die Sicherheitsleistung mit Zugang der Leistungsaufforderung zur Zahlung fällig.

7. Bei Anmietung vorzulegende Dokumente

(1) Der Mieter oder der berechtigte Fahrer muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, der Mieter darüber hinaus einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (in Verbindung mit einem Wohnsitznachweis) im Original vorlegen. Erscheint für den Mieter ein Vertreter, hat dieser neben den vorgenannten Ausweisdokumenten des Mieters auch seine eigenen neben einer schriftlichen Vollmacht des Vertretenen vorzulegen. Die Vollmachtsvorlage ist entbehrlich, soweit sich seine Vertretungsbefugnis aus einem öffentlichen Register ergibt und stattdessen ein amtlich oder notariell beglaubigter Registerauszug, der nicht älter als 3 Monate ist, vorgelegt wird. Handelt der Vertreter in gesetzlicher oder gewillkürter Vertretung für eine juristische Person oder eine Gesellschaft oder eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, entfällt die Pflicht zur Vorlage von Ausweisdokumenten des Mieters; bei gewillkürter Vertretung sind stattdessen die Ausweisdokumente des jeweilig bevollmächtigenden Organs vorzulegen. Soll ein Fahrer nachträglich benannt werden, so hat der Mieter der Vermieterin eine Führerscheinkopie des Fahrers per E-Mail zuzusenden. Erst nach Bestätigung durch die Vermieterin ist dem Fahrer gestattet das Fahrzeug zu lenken.

(2) Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR Staaten werden akzeptiert, wenn (i) im Pass des Mieters oder des berechtigten Fahrers kein Visum eingetragen ist oder (ii) der der Mieter oder der berechtigte Fahrer ein Visum im Pass hat und sich zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat aufhält. Ist er länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat, so muss ein Führerschein aus einem EU-/EWR-Staat vorgelegt werden. Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch, japanisch, kyrillisch usw.) muss mit einem internationalen Führerschein ergänzt vorgelegt werden. Bei Führerscheinen aus Ländern, die den internationalen Führerscheinabkommen nicht angehören, bedarf es zusätzlich zum Original-Führerschein einer beglaubigten Übersetzung.

(3) Liegen die vorgenannten Dokumente und/oder Zahlungsmittel bei Übergabe des Fahrzeugs nicht vor, ist die Vermieterin berechtigt von einem bereits geschlossenen (Vor-)Mietvertrag zurückzutreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der der Vermieterin auf Grund der Verletzung einer der vorstehenden Bestimmungen entsteht, bleibt unberührt.

(4) Die Vermieterin kann anlassbezogen auch nach Überlassung des Mietfahrzeugs im datenschutzrechtlich zulässigen Maße verlangen, dass der Mieter sich und die benannten Führer des Mietfahrzeuges mithilfe eines von der Vermieterin gewählten Legitimationsverfahrens identifiziert und die erforderliche Fahrerlaubnis nachweist.

8. Nichtübernahme bei Zustellung

Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens 59 Minuten nach der vereinbarten (Zustell-)Zeit (Kulanzzeit) am vereinbarten Ort, ist die Vermieterin berechtigt von einem bereits geschlossenen (Vor-)Mietvertrag zurückzutreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der der Vermieterin auf Grund der Verletzung der Nichtübernahme entsteht, bleibt unberührt.

9. Fahrzeugübernahme

(1) Der Mieter und/oder der Fahrer sind verpflichtet, das übernommene Fahrzeug bei Übernahme selbständig auf das Vorhandensein des vereinbarten Tankfüllstandes, den aktuellen Kilometerstand und bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbare Schäden außen und innen zu prüfen und haben, soweit solche vorhanden sind, zusammen mit der Vermieterin für deren korrekte Aufnahme in ein Übergabeprotokoll Sorge zu tragen. Der Mieter und/oder der Fahrer können von der Vermieterin verlangen, das Fahrzeug vor Übernahme von möglicherweise sichtbehindernden Schmutz- und/oder Schneeresten zu befreien.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, eventuelle nachträgliche Beanstandungen des Übergabeprotokolls unverzüglich der Vermieterin zu melden. Die Vermieterin kann in solchem Fall die unverzügliche Vorführung des Fahrzeugs zur Besichtigung, soweit fahrbereit und verkehrssicher, am ursprünglichen Übergabeort verlangen. Kostenersatz für die Vorführung schuldet die Vermieterin nur bei berechtigter Beanstandung und von ihr diesbezüglich zu vertretendem Verschulden.

(3) Wurde das Fahrzeug dem Mieter mit Allwetterreifen überlassen, liegt es im Ermessen des Mieters, ob das Führen des Fahrzeugs unter den gegebenen Witterungsbedingungen sicher ist. Dem Mieter ist es gestattet, auf eigene Kosten Winter- oder Sommerreifen montieren zu lassen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs müssen die bei der Übergabe an den Kunden montierten Reifen auf dem Fahrzeug montiert sein.

10. Fahrzeugrückgabe

(1) Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum unter Beachtung von Verlängerungen gem. II (2) an dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückzugeben. Eine Rückgabe des Fahrzeugs liegt erst dann vor, wenn die Vermieterin den Besitz des Fahrzeugs und der Fahrzeugschlüssel erlangt hat, es sei denn dem Mieter ist die Rückgabe unmöglich geworden (z. Bsp. bei Diebstahl). Der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug willentlich zur Nutzung überlassen hat, ist auch im Hinblick auf die Rückgabeverpflichtung der Erfüllungsgehilfe des Mieters. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

(2) Der Mieter hat das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem nicht auf Reserve befindlichen Kraftstofftank und, soweit das Fahrzeug mit einem AdBlue®-Tank ausgestattet ist, mit vollem AdBlue®-Tank zurückzugeben, sofern nicht individuell mit dem Mieter abweichende Rückgabebedingungen im Vertrag vereinbart worden sind. Wird das Fahrzeug nicht vertragsgemäß betankt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff sowie AdBlue® die Entgelte gemäß der bei Rückgabe gültigen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind. Die Zuzahlungen werden mit Rückgabe des Mietfahrzeugs fällig und gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Bei der Rückgabe haben der Mieter und/oder der Fahrer zusammen mit der Vermieterin für die Erstellung eines Rückgabeprotokolls und die Feststellung bei Anwendung der üblichen Sorgfalt etwaig erkennbarer Schäden Sorge zu tragen. Eine vom Mieter sonst mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe. Der Mieter kann anlässlich der Fahrzeugrückgabe eine gesonderte schriftliche Empfangsbestätigung verlangen, die den Zustand des Fahrzeugs bezüglich der sichtbaren Schäden, den Tankfüllstand und das Datum sowie die Uhrzeit der Rückgabe bescheinigt.

(4) Wird der Rückgabezeitpunkt – auch unverschuldet – um mehr als 59 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung gemäß Ziffer I Absatz 1 der AVB zu entrichten, es sei denn die Vermieterin hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert.

(6) Wird das Fahrzeug vom Mieter in zu vertretender Weise an einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten zurückgegeben oder kann die Vermieterin nur an diesem anderen Ort wieder unmittelbaren Besitz am Fahrzeug erlangen, ist die Vermieterin berechtigt nach den gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

(7) Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug von innen und außen gereinigt an die Vermieterin zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vertragsgemäß gereinigt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter für die Reinigung des Fahrzeugs gemäß der bei Rückgabe gültigen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Reinigung keine oder wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind. Die Zuzahlungen werden mit Rückgabe des Mietfahrzeugs fällig und gesondert in Rechnung gestellt.

11. Nutzung des Fahrzeugs / Reparaturen

(1) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur in der vertraglich vereinbarten Art zu nutzen, insbesondere

(a) sich vor Fahrtantritt selbständig mit den Abmessungen des Fahrzeugs genügend vertraut zu machen, um Durchfahrtshöhen- und Vorbeifahrtsbeschränkungen ordnungsgemäß beachten zu können,

(b) vor Fahrtantritt selbständig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet und die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO noch nicht fällig ist, insbesondere die Reifen mittels einer Sichtkontrolle auf ausreichende Profiltiefe und sicherheitsgefährdende Beschädigungen hin zu untersuchen,

(c) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sowie die Betriebsanleitung zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken,

(d) sich über die Mautpflichtigkeit des Fahrzeugs bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen zu informieren und mautpflichtige Straßen nur bei Gewährleistung der fristgerechten Entrichtung der Maut zu befahren,

(e) regelmäßig den ausreichenden Motorölstand und zusätzlich die stets hinreichende Füllung des AdBlue®-Tank zu kontrollieren ebenso wie fällige Inspektionen zu beachten,

(f) das Fahrzeug, solange es nicht genutzt und verlassen wird, ordnungsgemäß in allen Teilen verschlossen zu halten, das Lenkradschloss einrasten zu lassen, die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und den Wagen gegen abschüssiges Wegrollen zu sichern,

(g) Ladungsgut ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gegen Verrutschen zu sichern,

(h) das Fahrzeug nicht grob zu verschmutzen oder mit Abfällen aller Art zurückzulassen;

(i) im Fahrzeug nicht zu rauchen sowie

(j) das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln.

Stellt der Mieter einen Zustand des Fahrzeugs fest, welcher dessen Verkehrssicherheit beeinträchtigt, so hat er unverzüglich die Vermieterin zu unterrichten und von einer Inbetriebnahme abzusehen. Bei technischen Warnhinweisen des Bordcomputers des Fahrzeugs hat sich der Mieter unverzüglich über die Möglichkeit einer gefahrlosen weiteren Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu vergewissern und im Zweifel das Fahrzeug vor Eintritt einer Beschädigung außer Betrieb zu setzen. Die Vermieterin ist von einer technisch wie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingten Außerbetriebnahme unverzüglich zu verständigen. Auch bei Versagen des Kilometerzählers sowie Funktionsmängeln eines digitalen Fahrtenschreibers hat der Mieter die Vermieterin sofort zu benachrichtigen und deren Weisungen einzuholen.

Bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, hat der Mieter ferner für den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Betrieb desselben (auch bei PKW oberhalb von 2,8 to zulässiges Gesamtgewicht) sowie einer vorhandenen On-Board-Unit Sorge zu tragen. Der Mieter ist zum sorgsamen Umgang mit dem (digitalen) Fahrtenschreiber gemäß Herstellervorgaben verpflichtet und hat diesen vor rechtswidrigem Zugriff Dritter und Manipulationen zu schützen.

(2) Verboten sind insbesondere

die gewerbliche Personenbeförderung;
die Verwendung des Fahrzeugs zu Testzwecken und die Teilnahme mit diesem an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind;
Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol (Promillegrenze von 0,0 ‰) oder Drogen, sowie nach Einnahme von Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten;
Fahrten bei Vorhandensein körperlicher oder geistiger Einschränkungen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten (bspw. Epilepsie);
die nicht vorher von der Vermieterin gestattete Weitervermietung;
der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE);
die Überlassung an Fahrer, die über keine für das Führen des Fahrzeugs gültige Fahrerlaubnis verfügen oder die, soweit nicht vertraglich gestattet, nicht das erlaubte Mindestalter haben und/oder nicht die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes aufweisen (Ziffer XII 1);
die Benutzung des Fahrzeugs als Werbeträger oder -mittel für politische Parteien/Gruppierungen und/oder zur Darstellung von politischen Aussagen jeder Art auf öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen ohne zuvor die Zustimmung der Vermieterin hierzu eingeholt zu haben;
die Beförderung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Jahr, die kleiner sind als 150 cm, wenn keine geeigneten und altersgerecht zugelassenen Rückhalteeinrichtungen (Babyschale, Kindersitz, Sitzerhöhung) für die Kinder verwendet werden (es sind alle Herstellerhinweise zur Montage und Demontage von Kinderrückhaltesystemen zu befolgen);
die Deaktivierung des Beifahrerairbags, es sei denn, dies erfolgt zum Schutz von Kindern oder Kleinkindern, die unter Verwendung einer Sitzerhöhung transportiert werden oder zur Einhaltung von Sicherheitshinweisen, bei der Verwendung einer Babyschale; der Beifahrerairbag ist nach Ende der Nutzung wieder zu aktivieren;
die Nutzung des Fahrzeugs mit nicht den Witterungsbedingungen angemessenen Reifen, mit zu niedrigem Motorölstand, Kühlwasserstand oder Reifendruck;
die sonstige zweckentfremdende Nutzung des Fahrzeugs.
Auslandsfahrten sind nur in folgende Länder erlaubt: Andorra, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn. Im Übrigen sind Fahrten ins Ausland untersagt und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.

(3) Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften und die Mautpflichten zu beachten. Er haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Er hat die Vermieterin von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrs-, Besitzstörungs- oder Mautzahlungsverstößen von Behörden oder sonstigen Dritten anlässlich solcher Verstöße gegenüber ihr als Halterin des Fahrzeugs geltend gemacht werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrs- oder Mautverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht in jedem Fall eine Aufwandspauschale von EUR 29,00 zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen ihre Inanspruchnahme und einer Information an den Mieter vor Inrechnungstellung ihres Aufwandes ist die Vermieterin nicht verpflichtet.

(4) Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.

(5) Der Mieter hat bei Fahrzeugüberlassung an einen berechtigten Fahrer eigenverantwortlich und in angemessenen Abständen zu prüfen, ob sich dieser im Besitz einer noch gültigen Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen der angemieteten Klasse berechtigt, befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Erlangt der Mieter ohne eigenes Verschulden erst später vom Fehlen einer Fahrerlaubnis des berechtigten Fahrers Kenntnis, hat er unverzüglich eine weitere Benutzung des Fahrzeugs durch diesen zu unterbinden. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis einer berechtigten Person oder eines nutzungsberechtigten Dritten erlischt unmittelbar dessen Fahrberechtigung für das Mietfahrzeug für die Dauer des Verlustes oder Entzuges. Dies gilt auch für ein Fahrverbot. Der Mieter hat die Entziehung oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis, wirksam werdende Fahrverbote oder eine vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins hinsichtlich aller berechtigten Personen unverzüglich gegenüber der Vermieterin anzuzeigen.

(6) Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Nettokostenbetrag von EUR 50,- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin beauftragen. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin, sofern der Mieter nicht hierfür haftet.

(7) Der Mieter hat die Vermieterin unaufgefordert über während der Mietzeit anstehende Termine zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und sich der Mindestprofiltiefe annähernde Reifenprofilstände zu unterrichten.

Führungsberechtigung

(1) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder gegen eine entsprechende, in den aktuellen Preislisten angeführte Zusatzgebühr, von anderen geeigneten, vom Mieter im Vorhinein gegenüber der Vermieterin namentlich zu benennenden, Personen gelenkt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, fällt für jeden weiteren Fahrer die im Mietvertrag angegebene Gebühr an. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des originalen Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf das Fahrzeug bei Firmenkunden und auch wenn der Mieter eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, von dem/n im Mietvertrag angegebenen und beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern sie die Anforderungen der Vermieterin an die Altersbeschränkungund Dauer des Führerscheinbesitzes erfüllen. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle, dass der Mieter aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen (z.B. medizinischen Notfällen) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug selbst zu lenken. Firmenkunden und die genannten Gesellschaften und Körperschaften haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Der Mieter hat im Falle, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu übertragen.

(2) Sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 2 Jahre. Das Mindestalter des Fahrers beträgt 23 Jahre. Das maximale Alter des Fahrers beträgt 75 Jahre. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren werden soll, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Das Gleiche gilt, sofern das Fahrzeug von einem Fahrer gelenkt werden soll, der das vorgeschriebene Mindestalter und/oder die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes nicht erreicht (Young Driver). Die jeweils gültigen Gebühren ergeben sich aus der Preisliste .
Soweit folgende Altersgrenzen nicht erreicht sind, ist eine Lenkberechtigung ausgeschlossen:

Pkw Mini – Compact 18 Jahre
Pkw Intermediate – Standard 21 Jahre
Pkw Fullsize, Premium, Luxury 21 Jahre
Busse 21 Jahre
Nutzfahrzeuge bis 7,49to 21 Jahre
Nutzfahrzeuge über 7,49to 21 Jahre

(3) Die jeweiligen Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, auch wenn diese keine Fahrer sind, haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/r Dritten wie für eigenes Handeln. Der Mieter ist verpflichtet, auf berechtigtes Verlangen der Vermieterin Namen und Anschrift aller berechtigten Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit bekanntzugeben, soweit diese nicht bereits im Mietvertrag genannt sind.

13. Obliegenheiten

(1) Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall (auch ohne Mitwirkung Dritter), Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß oder sonstigen Schaden mit dem Mietfahrzeug, selbst wenn letzterer nur gering ist, ist der Mieter und/oder Fahrer verpflichtet:

(a) unverzüglich die Vermieterin zu verständigen und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.

(b) unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei zu verlangen und bei Erhalt der Vermieterin vorzulegen.

(c) die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung samt zugehöriger Versicherungsscheinnummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten, soweit dies möglich ist.

(d) die Vermieterin unverzüglich und umfassend über den Unfallhergang zu informieren und der Vermieterin einen in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Unfallbericht zu übermitteln. Auf Verlangen der Vermieterin hat der Mieter ein ihm der Vermieterin überlassenes Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben innerhalb von 7 Tagen an die Vermieterin zurückzusenden. Wird der Schaden aufgrund schuldhaft verspäteter Rücksendung von der Versicherung nicht reguliert, behält sich die Vermieterin vor, den Mieter mit allen unfallbedingten Kosten zu belasten.

(e) alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadenereignisses und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind, insbesondere die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und zeitnah zu beantworten.

(2) Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich bei der Polizei oder am Sitz der Vermieterin abzugeben. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben, keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen und keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.ä. ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin zu beauftragen.

(3) Der Mieter hat der Vermieterin unaufgefordert im Tarif Auto Abo mit Ablauf jeden vollen Mietmonats den Kilometerstand per E-Mail an tem.abo@wheego-mobility.com mitzuteilen. Übermittelt ein Mieter den Kilometerstand entgegen der genannten Regelung nicht fristgerecht, kann die Vermieterin dem Mieter eine Aufwandpauschale in Höhe von 10 Euro für die Kontaktaufnahme und die nachträgliche Erfassung der gefahrenen Kilometer mit der jeweils nächsten Abrechnungsperiode in Rechnung stellen.

14. Haftung des Mieters

(1) Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Vermieterin stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von EUR 39,00 frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag genannt. Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen.

(2) Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit, insbesondere nach Ziffer XIII, grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze.

(3) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten.

(4) Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere

  • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung,
  • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung,
  • Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör,
    Reifen- und Beladungsschäden,
  • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden).

(5) Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.

15. Haftung des Vermietenden

(1) Der Vermietende haftet – außer bei Personenschäden – für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der Vermieterin gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Vermieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist.

(3) Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

16. Fahrzeugtausch

Die Vermieterin ist bei berechtigtem Interesse, z. Bsp. Leasingrückläufer oder anstehendem Verkauf, jederzeit befugt auf ihre Kosten ein an den Mieter überlassenes Fahrzeug im Tarif Auto Abo gegen solches des gleichen Hersteller-Modells zu tauschen. Der Mieter ist seinerseits verpflichtet den Tausch des Fahrzeugs zu ermöglichen, soweit ihm dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht unzumutbar ist.

17. Haftpflichtversicherung

Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von EUR 50 Mio. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf EUR 8 Mio. und ist auf Europa beschränkt.

Kündigung

(1) Beide Parteien können einen Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Vermieterin gilt insbesondere

  • eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, oder
  • ein nicht gestattetes, auch nur vorübergehendes Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland, oder
  • eine verbotene Nutzung des Fahrzeugs nach Ziffer XI Abs. 3
  • ein grob unsachgemäßer und/oder unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs, oder
  • ein vom Mieter und/oder Fahrer schuldhaft verursachter, erheblicher Schaden am Mietfahrzeug, oder
  • wenn der Mieter:
  • mit der Entrichtung der fälligen Miete vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 7 Tage in Verzug ist, oder
  • mit der Entrichtung der nach Mietbeginn oder bei Mietvertragsverlängerung fällig gewordenen Sicherheitsleistung vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 3 Tage in Verzug ist, oder
  • auf ein unter angemessener Fristsetzung und Angabe von Gründen erfolgtes und berechtigtes Verlangen der Vermieterin dieser trotz Zumutbarkeit nicht die Möglichkeit zur Besichtigung des Fahrzeugs einräumt, oder
  • wenn der Mieter und/oder dessen Erfüllungsgehilfe:
  • bewusst falsche oder erheblich unvollständige Angaben zur eigenen Person oder der des Fahrers gemacht hat, oder
  • einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden widerrechtlich verbirgt oder zu verbergen versucht hat, oder
  • die Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr schuldhaft missachtet hat.

(2) Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist widerleglich insbesondere dann anzunehmen, wenn der Mieter aus dem gekündigten Mietverhältnis seiner Fahrzeugückgabeverpflichtung schuldhaft nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist.

(3) Kündigt die Vermieterin einen oder mehrere Mietverträge außerordentlich, ist der Mieter verpflichtet, das oder die Fahrzeug(e) samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen.

18. Sonstige Bestimmungen / Gerichtsstand

(1) Der Mieter kann gegenüber Forderungen der Vermieterin eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsinhalt, wenn sie mit den hiesigen AVB übereinstimmen oder die Vermieterin die Bedingungen des Mieters ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Vermieterin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Bedingungen des Mieters die Vermietung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(3) Gerichtsstand ist Duisburg, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

19. Persönliche Daten

Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder –beendigung von der Vermieterin oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Vermieterin ist die verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG (DSGVO). Unsere Datenschutzrichtlinie finden Sie unter wheego-mobility.com. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er selbst vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Fahrzeug befindet. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

Ergänzender Hinweis:

Die Share-Tec GmbH betreibt eine gewerbliche Autovermietung unter der Marke wheego. Dabei erhebt, verarbeitet und nutzt sie auf Basis des Art. 6 Abs. 1 b DSGVO personenbezogene Fahrer- bzw. Mieterdaten für eigene Geschäftszwecke, nämlich zur Erstellung des Mietvertrags, zur Abwicklung der Miete und des anschließenden Bezahlvorgangs als auch zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht gegenüber staatlichen Behörden. „Herrin der Daten“ und damit alleinverantwortlich für deren datenschutzkonforme Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ist die Share-Tec GmbH. Eine Auftragsdatenverarbeitung für Mieter oder sonstige Dritte im Sinne des Art. 28 DSGVO ist darin nicht zu sehen.

1. Das Mindestalter von 18 Jahren vollendet haben, sofern nicht für bestimmte Fahrzeugmodelle ein höheres Mindestalter erforderlich ist. Dieses wird in der wheego App und in der Kosten und Gebührenordnung wheego share angezeigt. Bei Buchungen über eine Mobilitäts-Plattform kann ggf. der Abschluss von Mietverträgen auch mit einem anderen Mindestalter möglich sein,

2. Im Besitz einer im Land, in dem der Mietvertrag geschlossen wird, gültige Fahrerlaubnis zur Führung des jeweiligen Fahrzeugs ist. Daneben hat der Kunde insbesondere alle darin ggf. enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und diese während der Miete stets bei sich zu tragen

3. Mindestens seit 1 Jahren im Besitz dieser Fahrerlaubnis zu sein. Bei Buchungen über eine Mobilitäts-Plattform können gegebenenfalls weitere einschränkende Vorgaben für den Abschluss von Mietverträgen gelten,

4. Über eine Meldeadresse in dem Land, in dem der Mietvertrag abgeschlossen wird, oder einem anderen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verfügen.

  • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung,
  • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung,
  • Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln, Tankkarte, Fahrzeugschein oder sonstigem Zubehör,
  • Reifen- und Beladungsschäden,
  • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden).
  1. wheego haftet – außer bei Personenschäden – für einen Schaden des Kunden, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns von wheego oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung von wheego gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.
  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass bei Vertragsschluss für wheego ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Kunde nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist.
  3. wheego ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Kunde bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
  • Bestellt am (*)/erhalten am (*) __________________________________________
  • Name des/der Verbraucher(s) __________________________________________
  • Anschrift des/der Verbraucher(s) ________________________________________
  • Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
  1. Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste.Der Mietpreis basiert im Tarif Auto Abo auf dem gebuchten Herstellermodell. Der Mietpreis ergibt sich aus der Buchungsbestätigung bzw. dem Mietvertrag und setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, etwaigen Mehrkilometern, Gebühren für zusätzliche oder junge Fahrer sowie etwaigen Sonderleistungen. Sonderleistungen sind insbesondere Servicegebühren, Zubehör und Extras als auch Zustellungs- und Abholungskosten. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Für Nutzungsentschädigungen gilt beim Tarif Auto Abo der Monats-Mietpreis der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Preisliste mit 1/30tel pro Tag. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht.
  2. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen und setzen neben der Zahlung des Sondertarifs bei Fälligkeit voraus, dass die vertragliche Bindung für den vereinbarten Mietzeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen erfolgt. Ansonsten gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.
  3. Überschreitet der Mieter das Angebot an Inklusiv-Kilometern, richtet sich die Zuzahlung je zusätzlichem Mehrkilometer nach der jeweiligen Fahrzeugklasse. Die Höhe der vom Mieter zu leistenden Zuzahlung kann der Preisliste entnommen werden.
  4. Der Mieter hat die Kosten bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Periodenmiete (netto) zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird. Der Mieter verpflichtet sich dazu, die erforderlichen Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und unter Beachtung der Betriebsanleitung des jeweiligen Fahrzeugs auf eigene Kosten zu korrigieren.
  5. Die Preisangaben für gewerbliche Kunden (vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer im Sinne des UStG) enthalten Nettopreise. Endpreise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  6. Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Tag und zur Uhrzeit des vertraglich vereinbarten Beginns des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, mit dessen vereinbartem Ende. Mieten nach dem Tarif Auto Abo umfassen volle Monate; für die Berechnung gelten die Regelungen der §§ 187, 188 BGB.
  7. Im Tarif Auto Abo verlängert sich die Mietdauer um jeweils einen weiteren vollen Monat, sofern nicht der Mieter oder die Vermieterin den Mietvertrag unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen (= 3 Wochen) vor Ablauf der jeweiligen Mietzeit kündigt.
  8. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit und bei Mietvertragsverlängerung zu Beginn der jeweiligen Mietverlängerung fällig. Wird mit dem Mieter eine nachgängige Abrechnung des Mietpreises vereinbart, so ist dieser sofort mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Zahlungsziele bedürfen vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine zu zahlende Nutzungsentschädigung ist jeweils täglich nachschüssig fällig. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle anfallenden Gebühren, Kautionszahlungen, Entgelte und sonstige Zahlungen (z.B. bei Bußgeldern) dem Zahlungsmittel des Mieters belastet. Soweit im Rahmen des Buchungsprozesses nicht anderweitig angegeben hat der Mieter Zahlungen per SEPA Lastschrift zu leisten. Der Mieter hat hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat zugunsten von Share-Tec einzurichten. Der Mieter ermächtigt die Vermieterin, das SEPA-Lastschriftmandat für sämtliche Forderungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen der Vermieterin und dem Mieter zu verwenden. Im Fall einer Rücklastschrift im Rahmen eines Lastschrifteinzuges, die vom Mieter zu vertreten ist, leistet der Mieter eine Pauschalzahlung von 7,45 EUR an die Vermieterin. Es bleibt dem Kunden vorbehalten nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind. Bei erteilter SEPA-Lastschrift wird eine vorgelegte Kreditkarte nur dann in Anspruch genommen, wenn der Lastschrifteinzug nicht oder nicht zur Gänze bedient wird.
  9. Wird bei Zahlungsverzug des Mieters die Beauftragung eines zugelassenen Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder -unwillig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat.
  10. Der Mieter ist mangels anderer Vereinbarung verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit und bei jeder Mietvertragsverlängerung als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der Fahrzeuggruppe des gemieteten Fahrzeugs abhängig und richtet sich nach der Preisliste bzw. individueller Vereinbarung.
  11. Die Vermieterin ist weder zur Verzinsung der Sicherheitsleistung noch zu einer von ihrem Vermögen getrennten Verwahrung derselben verpflichtet. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch noch während des Mietverhältnisses geltend machen. In diesem Fall wird die Sicherheitsleistung mit Zugang der Leistungsaufforderung zur Zahlung fällig.
  12. Der Mieter oder der berechtigte Fahrer muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, der Mieter darüber hinaus einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (in Verbindung mit einem Wohnsitznachweis) im Original vorlegen. Erscheint für den Mieter ein Vertreter, hat dieser neben den vorgenannten Ausweisdokumenten des Mieters auch seine eigenen neben einer schriftlichen Vollmacht des Vertretenen vorzulegen. Die Vollmachtsvorlage ist entbehrlich, soweit sich seine Vertretungsbefugnis aus einem öffentlichen Register ergibt und stattdessen ein amtlich oder notariell beglaubigter Registerauszug, der nicht älter als 3 Monate ist, vorgelegt wird. Handelt der Vertreter in gesetzlicher oder gewillkürter Vertretung für eine juristische Person oder eine Gesellschaft oder eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, entfällt die Pflicht zur Vorlage von Ausweisdokumenten des Mieters; bei gewillkürter Vertretung sind stattdessen die Ausweisdokumente des jeweilig bevollmächtigenden Organs vorzulegen. Soll ein Fahrer nachträglich benannt werden, so hat der Mieter der Vermieterin eine Führerscheinkopie des Fahrers per E-Mail zuzusenden. Erst nach Bestätigung durch die Vermieterin ist dem Fahrer gestattet das Fahrzeug zu lenken.
  13. Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR Staaten werden akzeptiert, wenn (i) im Pass des Mieters oder des berechtigten Fahrers kein Visum eingetragen ist oder (ii) der der Mieter oder der berechtigte Fahrer ein Visum im Pass hat und sich zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat aufhält. Ist er länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat, so muss ein Führerschein aus einem EU-/EWR-Staat vorgelegt werden. Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch, japanisch, kyrillisch usw.) muss mit einem internationalen Führerschein ergänzt vorgelegt werden. Bei Führerscheinen aus Ländern, die den internationalen Führerscheinabkommen nicht angehören, bedarf es zusätzlich zum Original-Führerschein einer beglaubigten Übersetzung.
  14. Liegen die vorgenannten Dokumente und/oder Zahlungsmittel bei Übergabe des Fahrzeugs nicht vor, ist die Vermieterin berechtigt von einem bereits geschlossenen (Vor-)Mietvertrag zurückzutreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der der Vermieterin auf Grund der Verletzung einer der vorstehenden Bestimmungen entsteht, bleibt unberührt.
  15. Die Vermieterin kann anlassbezogen auch nach Überlassung des Mietfahrzeugs im datenschutzrechtlich zulässigen Maße verlangen, dass der Mieter sich und die benannten Führer des Mietfahrzeuges mithilfe eines von der Vermieterin gewählten Legitimationsverfahrens identifiziert und die erforderliche Fahrerlaubnis nachweist.
  16. Der Mieter und/oder der Fahrer sind verpflichtet, das übernommene Fahrzeug bei Übernahme selbständig auf das Vorhandensein des vereinbarten Tankfüllstandes, den aktuellen Kilometerstand und bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbare Schäden außen und innen zu prüfen und haben, soweit solche vorhanden sind, zusammen mit der Vermieterin für deren korrekte Aufnahme in ein Übergabeprotokoll Sorge zu tragen. Der Mieter und/oder der Fahrer können von der Vermieterin verlangen, das Fahrzeug vor Übernahme von möglicherweise sichtbehindernden Schmutz- und/oder Schneeresten zu befreien.
  17. Der Mieter ist verpflichtet, eventuelle nachträgliche Beanstandungen des Übergabeprotokolls unverzüglich der Vermieterin zu melden. Die Vermieterin kann in solchem Fall die unverzügliche Vorführung des Fahrzeugs zur Besichtigung, soweit fahrbereit und verkehrssicher, am ursprünglichen Übergabeort verlangen. Kostenersatz für die Vorführung schuldet die Vermieterin nur bei berechtigter Beanstandung und von ihr diesbezüglich zu vertretendem Verschulden.
  18. Wurde das Fahrzeug dem Mieter mit Allwetterreifen überlassen, liegt es im Ermessen des Mieters, ob das Führen des Fahrzeugs unter den gegebenen Witterungsbedingungen sicher ist. Dem Mieter ist es gestattet, auf eigene Kosten Winter- oder Sommerreifen montieren zu lassen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs müssen die bei der Übergabe an den Kunden montierten Reifen auf dem Fahrzeug montiert sein.
  19. Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum unter Beachtung von Verlängerungen gem. II (2) an dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückzugeben. Eine Rückgabe des Fahrzeugs liegt erst dann vor, wenn die Vermieterin den Besitz des Fahrzeugs und der Fahrzeugschlüssel erlangt hat, es sei denn dem Mieter ist die Rückgabe unmöglich geworden (z. Bsp. bei Diebstahl). Der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug willentlich zur Nutzung überlassen hat, ist auch im Hinblick auf die Rückgabeverpflichtung der Erfüllungsgehilfe des Mieters. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
  20. Der Mieter hat das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem nicht auf Reserve befindlichen Kraftstofftank und, soweit das Fahrzeug mit einem AdBlue®-Tank ausgestattet ist, mit vollem AdBlue®-Tank zurückzugeben, sofern nicht individuell mit dem Mieter abweichende Rückgabebedingungen im Vertrag vereinbart worden sind. Wird das Fahrzeug nicht vertragsgemäß betankt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff sowie AdBlue® die Entgelte gemäß der bei Rückgabe gültigen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind. Die Zuzahlungen werden mit Rückgabe des Mietfahrzeugs fällig und gesondert in Rechnung gestellt.
  21. Bei der Rückgabe haben der Mieter und/oder der Fahrer zusammen mit der Vermieterin für die Erstellung eines Rückgabeprotokolls und die Feststellung bei Anwendung der üblichen Sorgfalt etwaig erkennbarer Schäden Sorge zu tragen. Eine vom Mieter sonst mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe. Der Mieter kann anlässlich der Fahrzeugrückgabe eine gesonderte schriftliche Empfangsbestätigung verlangen, die den Zustand des Fahrzeugs bezüglich der sichtbaren Schäden, den Tankfüllstand und das Datum sowie die Uhrzeit der Rückgabe bescheinigt.
  22. Wird der Rückgabezeitpunkt – auch unverschuldet – um mehr als 59 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung gemäß Ziffer I Absatz 1 der AVB zu entrichten, es sei denn die Vermieterin hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  23. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert.
  24. Wird das Fahrzeug vom Mieter in zu vertretender Weise an einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten zurückgegeben oder kann die Vermieterin nur an diesem anderen Ort wieder unmittelbaren Besitz am Fahrzeug erlangen, ist die Vermieterin berechtigt nach den gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  25. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug von innen und außen gereinigt an die Vermieterin zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vertragsgemäß gereinigt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter für die Reinigung des Fahrzeugs gemäß der bei Rückgabe gültigen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Reinigung keine oder wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind. Die Zuzahlungen werden mit Rückgabe des Mietfahrzeugs fällig und gesondert in Rechnung gestellt.
  26. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur in der vertraglich vereinbarten Art zu nutzen, insbesondere
    • sich vor Fahrtantritt selbständig mit den Abmessungen des Fahrzeugs genügend vertraut zu machen, um Durchfahrtshöhen- und Vorbeifahrtsbeschränkungen ordnungsgemäß beachten zu können,
    • vor Fahrtantritt selbständig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet und die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO noch nicht fällig ist, insbesondere die Reifen mittels einer Sichtkontrolle auf ausreichende Profiltiefe und sicherheitsgefährdende Beschädigungen hin zu untersuchen,
    • alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sowie die Betriebsanleitung zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken,
    • sich über die Mautpflichtigkeit des Fahrzeugs bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen zu informieren und mautpflichtige Straßen nur bei Gewährleistung der fristgerechten Entrichtung der Maut zu befahren,
    • regelmäßig den ausreichenden Motorölstand und zusätzlich die stets hinreichende Füllung des AdBlue®-Tank zu kontrollieren ebenso wie fällige Inspektionen zu beachten,
    • das Fahrzeug, solange es nicht genutzt und verlassen wird, ordnungsgemäß in allen Teilen verschlossen zu halten, das Lenkradschloss einrasten zu lassen, die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und den Wagen gegen abschüssiges Wegrollen zu sichern,
    • Ladungsgut ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gegen Verrutschen zu sichern,
    • das Fahrzeug nicht grob zu verschmutzen oder mit Abfällen aller Art zurückzulassen;
    • im Fahrzeug nicht zu rauchen sowie
    • das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln.
  27. Verboten sind insbesondere:
    • die gewerbliche Personenbeförderung;
    • die Verwendung des Fahrzeugs zu Testzwecken und die Teilnahme mit diesem an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind;
    • Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol (Promillegrenze von 0,0 ‰) oder Drogen, sowie nach Einnahme von Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten;
    • Fahrten bei Vorhandensein körperlicher oder geistiger Einschränkungen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten (bspw. Epilepsie);
    • die nicht vorher von der Vermieterin gestattete Weitervermietung;
    • der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE);
    • die Überlassung an Fahrer, die über keine für das Führen des Fahrzeugs gültige Fahrerlaubnis verfügen oder die, soweit nicht vertraglich gestattet, nicht das erlaubte Mindestalter haben und/oder nicht die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes aufweisen (Ziffer XII 1);
    • die Benutzung des Fahrzeugs als Werbeträger oder -mittel für politische Parteien/Gruppierungen und/oder zur Darstellung von politischen Aussagen jeder Art auf öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen ohne zuvor die Zustimmung der Vermieterin hierzu eingeholt zu haben;
    • die Beförderung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Jahr, die kleiner sind als 150 cm, wenn keine geeigneten und altersgerecht zugelassenen Rückhalteeinrichtungen (Babyschale, Kindersitz, Sitzerhöhung) für die Kinder verwendet werden (es sind alle Herstellerhinweise zur Montage und Demontage von Kinderrückhaltesystemen zu befolgen);
    • die Deaktivierung des Beifahrerairbags, es sei denn, dies erfolgt zum Schutz von Kindern oder Kleinkindern, die unter Verwendung einer Sitzerhöhung transportiert werden oder zur Einhaltung von Sicherheitshinweisen, bei der Verwendung einer Babyschale; der Beifahrerairbag ist nach Ende der Nutzung wieder zu aktivieren;
    • die Nutzung des Fahrzeugs mit nicht den Witterungsbedingungen angemessenen Reifen, mit zu niedrigem Motorölstand, Kühlwasserstand oder Reifendruck;
    • die sonstige zweckentfremdende Nutzung des Fahrzeugs.
  28. Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften und die Mautpflichten zu beachten. Er haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Er hat die Vermieterin von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrs-, Besitzstörungs- oder Mautzahlungsverstößen von Behörden oder sonstigen Dritten anlässlich solcher Verstöße gegenüber ihr als Halterin des Fahrzeugs geltend gemacht werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrs- oder Mautverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht in jedem Fall eine Aufwandspauschale von EUR 29,00 zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen ihre Inanspruchnahme und einer Information an den Mieter vor Inrechnungstellung ihres Aufwandes ist die Vermieterin nicht verpflichtet.
  29. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.
  30. Der Mieter hat bei Fahrzeugüberlassung an einen berechtigten Fahrer eigenverantwortlich und in angemessenen Abständen zu prüfen, ob sich dieser im Besitz einer noch gültigen Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen der angemieteten Klasse berechtigt, befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Erlangt der Mieter ohne eigenes Verschulden erst später vom Fehlen einer Fahrerlaubnis des berechtigten Fahrers Kenntnis, hat er unverzüglich eine weitere Benutzung des Fahrzeugs durch diesen zu unterbinden. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis einer berechtigten Person oder eines nutzungsberechtigten Dritten erlischt unmittelbar dessen Fahrberechtigung für das Mietfahrzeug für die Dauer des Verlustes oder Entzuges. Dies gilt auch für ein Fahrverbot. Der Mieter hat die Entziehung oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis, wirksam werdende Fahrverbote oder eine vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins hinsichtlich aller berechtigten Personen unverzüglich gegenüber der Vermieterin anzuzeigen.
  31. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Nettokostenbetrag von EUR 50,- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin beauftragen. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin, sofern der Mieter nicht hierfür haftet.
  32. Der Mieter hat die Vermieterin unaufgefordert über während der Mietzeit anstehende Termine zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und sich der Mindestprofiltiefe annähernde Reifenprofilstände zu unterrichten.
  33. Wenn das gemietete Fahrzeug durch einen vom Mieter verursachten Schaden nicht genutzt werden kann sowie grundsätzlich für alle Werkstattaufenthalte stellt die Vermieterin dem Mieter kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Sollte die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges durch die beauftragte Werkstatt vom Mieter in Anspruch genommen werden, so trägt der Mieter die Kosten.
  34. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder gegen eine entsprechende, in den aktuellen Preislisten angeführte Zusatzgebühr, von anderen geeigneten, vom Mieter im Vorhinein gegenüber der Vermieterin namentlich zu benennenden, Personen gelenkt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, fällt für jeden weiteren Fahrer die im Mietvertrag angegebene Gebühr an. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des originalen Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf das Fahrzeug bei Firmenkunden und auch wenn der Mieter eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, von dem/n im Mietvertrag angegebenen und beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern sie die Anforderungen der Vermieterin an die Altersbeschränkung und Dauer des Führerscheinbesitzes erfüllen. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle, dass der Mieter aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen (z.B. medizinischen Notfällen) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug selbst zu lenken. Firmenkunden und die genannten Gesellschaften und Körperschaften haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Der Mieter hat im Falle, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu übertragen.
  35. Sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 2 Jahre. Das Mindestalter des Fahrers beträgt 23 Jahre. Das maximale Alter des Fahrers beträgt 75 Jahre. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren werden soll, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Das Gleiche gilt, sofern das Fahrzeug von einem Fahrer gelenkt werden soll, der das vorgeschriebene Mindestalter und/oder die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes nicht erreicht (Young Driver). Die jeweils gültigen Gebühren ergeben sich aus der Preisliste.
  36. Soweit folgende Altersgrenzen nicht erreicht sind, ist eine Lenkberechtigung ausgeschlossen:
  37. Die jeweiligen Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, auch wenn diese keine Fahrer sind, haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/r Dritten wie für eigenes Handeln. Der Mieter ist verpflichtet, auf berechtigtes Verlangen der Vermieterin Namen und Anschrift aller berechtigten Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit bekanntzugeben, soweit diese nicht bereits im Mietvertrag genannt sind.
  38. Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall (auch ohne Mitwirkung Dritter), Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß oder sonstigen Schaden mit dem Mietfahrzeug, selbst wenn letzterer nur gering ist, ist der Mieter und/oder Fahrer verpflichtet:
    • Unverzüglich die Vermieterin zu verständigen und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.
    • unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei zu verlangen und bei Erhalt der Vermieterin vorzulegen.
    • die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung samt zugehöriger Versicherungsscheinnummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten, soweit dies möglich ist.
    • die Vermieterin unverzüglich und umfassend über den Unfallhergang zu informieren und der Vermieterin einen in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Unfallbericht zu übermitteln. Auf Verlangen der Vermieterin hat der Mieter ein ihm der Vermieterin überlassenes Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben innerhalb von 7 Tagen an die Vermieterin zurückzusenden. Wird der Schaden aufgrund schuldhaft verspäteter Rücksendung von der Versicherung nicht reguliert, behält sich die Vermieterin vor, den Mieter mit allen unfallbedingten Kosten zu belasten.
    • alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadenereignisses und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind, insbesondere die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und zeitnah zu beantworten.
    • Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich bei der Polizei oder am Sitz der Vermieterin abzugeben. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben, keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen und keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.ä. ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin zu beauftragen.
    • Der Mieter hat der Vermieterin unaufgefordert im Tarif Auto Abo mit Ablauf jeden vollen Mietmonats den Kilometerstand per E-Mail an team.abo@wheego-mobility.com mitzuteilen. Übermittelt ein Mieter den Kilometerstand entgegen der genannten Regelung nicht fristgerecht, kann die Vermieterin dem Mieter eine Aufwandpauschale in Höhe von 10 Euro für die Kontaktaufnahme und die nachträgliche Erfassung der gefahrenen Kilometer mit der jeweils nächsten Abrechnungsperiode in Rechnung stellen.
    • Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Vermieterin stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von EUR 50,00 sowie Gutachterkosten frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag genannt. Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen. Bei einem selbstverschuldeten Unfall erstreckt sich die Haftung des Mieters bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung auch auf Schadennebenkosten, wie zum Beispiel Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, Höherstufung der Versicherungsprämien.
    • Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit, insbesondere nach Ziffer XIII, grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze.
    • Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten.
  39. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere:
    • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung,
    • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung,
    • Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör
    • Reifen- und Beladungsschäden,
    • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden).
  40. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.
  41. Die Vermieterin haftet – außer bei Personenschäden – für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der Vermieterin gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.
  42. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Vermieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist.
  43. Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  44. Beide Parteien können einen Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Vermieterin gilt insbesondere:
    • eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, oder
    • ein nicht gestattetes, auch nur vorübergehendes Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland, oder
    • eine verbotene Nutzung des Fahrzeugs nach Ziffer XI Abs. 3
    • ein grob unsachgemäßer und/oder unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs, oder
    • ein vom Mieter und/oder Fahrer schuldhaft verursachter, erheblicher Schaden am Mietfahrzeug, oder
    • wenn der Mieter mit der Entrichtung der fälligen Miete vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 7 Tage in Verzug ist, oder
    • mit der Entrichtung der nach Mietbeginn oder bei Mietvertragsverlängerung fällig gewordenen Sicherheitsleistung vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 3 Tage in Verzug ist, oder
    • auf ein unter angemessener Fristsetzung und Angabe von Gründen erfolgtes und berechtigtes Verlangen der Vermieterin dieser trotz Zumutbarkeit nicht die Möglichkeit zur Besichtigung des Fahrzeugs einräumt, oder
    • bewusst falsche oder erheblich unvollständige Angaben zur eigenen Person oder der des Fahrers gemacht hat, oder
    • einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden widerrechtlich verbirgt oder zu verbergen versucht hat, oder
    • die Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr schuldhaft missachtet hat.
  45. Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist widerleglich insbesondere dann anzunehmen, wenn der Mieter aus dem gekündigten Mietverhältnis seiner Fahrzeugückgabeverpflichtung schuldhaft nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist.
  46. Kündigt die Vermieterin einen oder mehrere Mietverträge außerordentlich, ist der Mieter verpflichtet, das oder die Fahrzeug(e) samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen.
  47. Der Mieter kann gegenüber Forderungen der Vermieterin eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.
  48. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsinhalt, wenn sie mit den hiesigen AVB übereinstimmen oder die Vermieterin die Bedingungen des Mieters ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Vermieterin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Bedingungen des Mieters die Vermietung an ihn vorbehaltlos ausführt.
  49. Gerichtsstand ist Duisburg, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.