Allgemeine Vermietungsbedingungen (AVB) Stand 12 / 2021

wheego Auto Abo Direktmiete

I. Mietpreis/Nutzungsentschädigung/Tankregelung/Fahrzeugzustellung

(1) Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste.Der Mietpreis basiert im Tarif Auto Abo auf dem gebuchten Herstellermodell. Der Mietpreis ergibt sich aus der Buchungsbestätigung bzw. dem Mietvertrag und setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, etwaigen Mehrkilometern, Gebühren für zusätzliche oder junge Fahrer sowie etwaigen Sonderleistungen. Sonderleistungen sind insbesondere Servicegebühren, Zubehör und Extras als auch Zustellungs- und Abholkosten. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Für Nutzungsentschädigungen gilt beim Tarif Auto Abo der Monats-Mietpreis der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Preisliste mit 1/30tel pro Tag. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht.

(2) Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen und setzen neben der Zahlung des Sondertarifs bei Fälligkeit voraus, dass die vertragliche Bindung für den vereinbarten Mietzeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen erfolgt. Ansonsten gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.

(3) Überschreitet der Mieter das Angebot an Inklusiv-Kilometern, richtet sich die Zuzahlung je zusätzlichem Mehrkilometer nach der jeweiligen Fahrzeugklasse. Die Höhe der vom Mieter zu leistenden Zuzahlung kann der Preisliste entnommen werden.

(4) Der Mieter hat die Kosten bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Periodenmiete (netto) zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit eine Nachfüllung dieser Flüssigkeiten notwendig wird. Der Mieter verpflichtet sich dazu, die erforderlichen Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und unter Beachtung der Betriebsanleitung des jeweiligen Fahrzeugs auf eigene Kosten zu korrigieren.

(5) Die Preisangaben für gewerbliche Kunden (vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer im Sinne des UStG) enthalten Nettopreise. Endpreise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

II. Mietdauer

(1) Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Tag und zur Uhrzeit des vertraglich vereinbarten Beginns des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, mit dessen vereinbartem Ende. Mieten nach dem Tarif Auto Abo umfassen volle Monate; für die Berechnung gelten die Regelungen der §§ 187, 188 BGB.

(2) Im Tarif Auto Abo verlängert sich die Mietdauer um jeweils einen weiteren vollen Monat, sofern nicht der Mieter oder die Vermieterin den Mietvertrag unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen (= 3 Wochen) vor Ablauf der jeweiligen Mietzeit kündigt.

III. Zahlung/Fälligkeit/Inkassokosten

(1) Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit und bei Mietvertragsverlängerungzu Beginn der jeweiligen Mietverlängerung fällig. Wird mit dem Mieter eine nachgängige Abrechnung des Mietpreises vereinbart, so ist dieser sofort mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Zahlungsziele bedürfen vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine zu zahlende Nutzungsentschädigung ist jeweils täglich nachschüssig fällig. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle anfallenden Gebühren, Kautionszahlungen, Entgelte und sonstige Zahlungen (z.B. bei Bußgeldern) dem Zahlungsmittel des Mieters belastet. Soweit im Rahmen des Buchungsprozesses nicht anderweitig angegeben hat der Mieter Zahlungen per SEPA Lastschrift zu leisten. Der Mieter hat hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat zugunsten von Share-Tec einzurichten. Der Mieter ermächtigt die Vermieterin, das SEPA-Lastschriftmandat für sämtliche Forderungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen der Vermieterin und dem Mieter zu verwenden. Im Falle einer Rücklastschrift im Rahmen eines Lastschrifteinzuges, die vom Mieter zu vertreten ist, leistet der Mieter eine Pauschalzahlung von 7,45 EUR an die Vermieterin. Es bleibt dem Kunden vorbehalten nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind. Bei erteilter SEPA-Lastschrift wird eine vorgelegte Kreditkarte nur dann in Anspruch genommen, wenn der Lastschrifteinzug nicht oder nicht zur Gänze bedient wird.

(2) Wird bei Zahlungsverzug des Mieters die Beauftragung eines zugelassenen Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder -unwillig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat.

IV. Kreditkartenzahlung

Der Mieter ermächtigt die Vermieterin sowie deren Inkassobevollmächtigte die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Kreditkarte abzubuchen. Diese Ermächtigung gilt auch, wenn der Mieter ein SEPA-Lastschriftverfahren eingerichtet hat.

 

V. Rechnung

Der Mieter stimmt jederzeit widerruflich zu, dass die Vermieterin ihm Rechnungen als pdf-Datei an die bei Anmietung oder sonst von ihm angegebene E-Mail-Adresse übersenden darf (§ 14 Abs. 1 Satz 7, 8 UStG). Wählt die Vermieterin diese Rechnungsform und hat der Mieter nicht widersprochen, so verzichtet der Mieter auf sein Recht eine zusätzliche Rechnung in Papierform zu erhalten. Der Mieter ist in diesem Fall dafür verantwortlich, dass der von ihm angegebene E-Mail-Account gültig und der Empfang von E-Mails unter der von ihm angegebenen E-Mail-Adresse möglich ist. Eine als pdf-Datei elektronisch versandte Rechnung gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers (E-Mail-Posteingang) gelangt, dass dieser bei Annahme gewöhnlicher Umstände die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit für die Zukunft widersprechen. In diesem Fall wird die Vermieterin die Rechnungen in Papierform stellen; der Mieter hat die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto zu tragen.

 

VI. Sicherheitsleistung/Vorsorge

(1) Der Mieter ist mangels anderer Vereinbarung verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit und bei jeder Mietvertragsverlängerung als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der Fahrzeuggruppe des gemieteten Fahrzeugs abhängig und richtet sich nach der Preisliste bzw. individueller Vereinbarung.

(2) Die Vermieterin ist weder zur Verzinsung der Sicherheitsleistung noch zu einer von ihrem Vermögen getrennten Verwahrung derselben verpflichtet. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch noch während des Mietverhältnisses geltend machen. In diesem Fall wird die Sicherheitsleistung mit Zugang der Leistungsaufforderung zur Zahlung fällig.

VII. Bei Anmietung vorlegender Dokumente

(1) Der Mieter oder der berechtigte Fahrer muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, der Mieter darüber hinaus eine gültiger Personalausweis oder Reisepass (in Verbindung mit einem Wohnsitznachweis) im Original vorlegen. Erscheint für den Mieter ein Vertreter, hat dieser neben den vorgenannten Ausweisdokumenten des Mieters auch seine eigenen neben einem schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorlegen. Die Vollmachtsvorlage ist entbehrlich, soweit sich seine Vertretungsbefugnis aus einem öffentlichen Register ergibt und stattdessen ein amtlich oder notariell beglaubigter Registerauszug, der nicht älter als 3 Monate ist, vorgelegt wird. Handelt der Vertreter in gesetzlicher oder gewillkürter Vertretung für eine juristische Person oder eine Gesellschaft oder eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, entfällt die Pflicht zur Vorlage von Ausweisdokumenten des Mieters; bei gewillkürter Vertretung sind stattdessen die Ausweisdokumente des jeweils bevollmächtigenden Organs vorzulegen. Soll ein Fahrer nachträglich benannt werden, so hat der Mieter der Vermieterin eine Führerscheinkopie des Fahrers per E-Mail zuzusenden. Erst nach Bestätigung durch die Vermieterin ist dem Fahrer gestattet das Fahrzeug zu lenken.

(2) Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR Staaten werden akzeptiert, wenn (i) im Pass des Mieters oder des berechtigten Fahrers kein Visum eingetragen ist oder (ii) der Mieter oder der berechtigte Fahrer ein Visum im Pass hat und sich zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat aufhält. Ist er länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat, so muss ein Führerschein aus einem EU-/EWR-Staat vorgelegt werden. Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch, japanisch, kyrillisch usw.) muss mit einem internationalen Führerschein ergänzt vorgelegt werden. Bei Führerscheinen aus Ländern, die den internationalen Führerscheinabkommen nicht angehören, bedarf es zusätzlich zum Original-Führerschein einer beglaubigten Übersetzung.

(3) Liegen die vorgenannten Dokumente und/oder Zahlungsmittel bei Übergabe des Fahrzeugs nicht vor, ist die Vermieterin berechtigt von einem bereits geschlossenen (Vor-)Mietvertrag zurückzutreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der der Vermieterin auf Grund der Verletzung einer der vorstehenden Bestimmungen entsteht, bleibt unberührt.

(4) Die Vermieterin kann anlassbezogen auch nach Überlassung des Mietfahrzeugs im datenschutzrechtlich zulässigen Maße verlangen, dass der Mieter sich und die benannten Führer des Mietfahrzeuges mithilfe eines von der Vermieterin gewählten Legitimationsverfahrens identifiziert und die erforderliche Fahrerlaubnis nachweist.

VIII. Nichtübernahme bei Zustellung

Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens 59 Minuten nach der vereinbarten (Zustell-)Zeit (Kulanzzeit) am vereinbarten Ort, ist die Vermieterin berechtigt von einem bereits geschlossenen (Vor-)Mietvertrag zurückzutreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der der Vermieterin auf Grund der Verletzung der Nichtübernahme entsteht, bleibt unberührt.

 

IX. Fahrzeugübernahme

(1) Der Mieter und/oder der Fahrer sind verpflichtet, das übernommene Fahrzeug bei Übernahme selbständig auf das Vorhandensein des vereinbarten Tankfüllstandes, den aktuellen Kilometerstand und bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbare Schäden außen und innen zu prüfen und haben, soweit solche vorhanden sind, zusammen mit der Vermieterin für deren korrekte Aufnahme in ein Übergabeprotokoll Sorge zu tragen. Der Mieter und/oder der Fahrer können von der Vermieterin verlangen, das Fahrzeug vor Übernahme von möglicherweise sichtbehindernden Schmutz- und/oder Schneeresten zu befreien.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, eventuelle nachträgliche Beanstandungen des Übergabeprotokolls unverzüglich der Vermieterin zu melden. Die Vermieterin kann in solchem Fall die unverzügliche Vorführung des Fahrzeugs zur Besichtigung, soweit fahrbereit und verkehrssicher, am ursprünglichen Übergabeort verlangen. Kostenersatz für die Vorführung schuldet die Vermieterin nur bei berechtigter Beanstandung und von ihr diesbezüglich zu vertretendem Verschulden.

(3) Wurde das Fahrzeug dem Mieter mit Allwetterreifen überlassen, liegt es im Ermessen des Mieters, ob das Führen des Fahrzeugs unter den gegebenen Witterungsbedingungen sicher ist. Dem Mieter ist es gestattet, auf eigene Kosten Winter- oder Sommerreifen montieren zu lassen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs müssen die bei der Übergabe an den Kunden montierten Reifen auf dem Fahrzeug montiert sein.

X. Fahrzeugrückgabe

(1) Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum unter Beachtung von Verlängerungen gem. II (2) an dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückzugeben. Eine Rückgabe des Fahrzeugs liegt erst dann vor, wenn die Vermieterin den Besitz des Fahrzeugs und der Fahrzeugschlüssel erlangt hat, es sei denn dem Mieter ist die Rückgabe unmöglich geworden (z. Bsp. bei Diebstahl). Der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug willentlich zur Nutzung überlassen hat, ist auch im Hinblick auf die Rückgabeverpflichtung der Erfüllungsgehilfe des Mieters. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

(2) Der Mieter hat das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem nicht auf Reserve befindlichen Kraftstofftank und, soweit das Fahrzeug mit einem AdBlue®-Tank ausgestattet ist, mit vollem AdBlue®-Tank zurückzugeben, sofern nicht individuell mit dem Mieter abweichende Rückgabebedingungen im Vertrag vereinbart worden sind. Wird das Fahrzeug nicht vertragsgemäß betankt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff sowie AdBlue® die Entgelte gemäß der bei Rückgabe gültigen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder wesentlich geringere Kosten angefallen sind. Die Zuzahlungen werden mit Rückgabe des Mietfahrzeugs fällig und gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Bei der Rückgabe haben der Mieter und/oder der Fahrer zusammen mit der Vermieterin für die Erstellung eines Rückgabeprotokolls und die Feststellung bei Anwendung der üblichen Sorgfalt etwaig erkennbarer Schäden Sorge zu tragen. Eine vom Mieter sonst mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe. Der Mieter kann anlässlich der Fahrzeugrückgabe eine gesonderte schriftliche Empfangsbestätigung verlangen, die den Zustand des Fahrzeugs bezüglich der sichtbaren Schäden, den Tankfüllstand und das Datum sowie die Uhrzeit der Rückgabe bescheinigt.

(4) Wird der Rückgabezeitpunkt – auch unverschuldet – um mehr als 59 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung gemäß Ziffer I Absatz 1 der AVB zu entrichten, es sei denn die Vermieterin hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert.

(6) Wird das Fahrzeug vom Mieter in zu vertretender Weise an einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten zurückgegeben oder kann die Vermieterin nur an diesem anderen Ort wieder unmittelbaren Besitz am Fahrzeug erlangen, ist die Vermieterin berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich einen weitergehenden geltenden Schaden zu machen.

(7) Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug von innen und außen gereinigt an die Vermieterin zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vertragsgemäß zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter für die Reinigung des Fahrzeugs gemäß der bei Rückgabe gültigen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Reinigung keine oder wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind. Die Zuzahlungen werden mit Rückgabe des Mietfahrzeugs fällig und gesondert in Rechnung gestellt.

XI. Nutzung des Fahrzeugs/Reparaturen

(1) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur in der vertraglich vereinbarten Art zu nutzen, insbesondere

(a) sich vor Fahrtantritt selbständig mit den Abmessungen des Fahrzeugs ausreichend vertraut zu machen, um Durchfahrtshöhen- und Vorbeifahrtsbeschränkungen ordnungsgemäß beachten zu können,

(b) vor Fahrtantritt selbständig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet und die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO noch nicht fällig ist, insbesondere die Reifen mittels einer Sichtkontrolle auf ausreichende Profiltiefe und sicherheitsgefährdende Beschädigungen hin zu untersuchen,

(c) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sowie die Betriebsanleitung zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken,

(d) sich über die Mautpflichtigkeit des Fahrzeugs bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen zu informieren und mautpflichtige Straßen nur bei Gewährleistung der fristgerechten Entrichtung der Maut zu befahren,

(e) regelmäßig den ausreichenden Motorölstand und zusätzlich die stets hinreichende Füllung des AdBlue®-Tanks zu kontrollieren ebenso wie fällige Inspektionen zu beachten,

(f) das Fahrzeug, solange es nicht genutzt und verlassen wird, ordnungsgemäß in allen Teilen verschlossen zu halten, das Lenkradschloss einrasten zu lassen, die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und den Wagen gegen abschüssiges Wegrollen zu sichern,

(g) Ladungsgut ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gegen Verrutschen zu sichern,

(h) das Fahrzeug nicht grob zu verschmutzen oder mit Abfällen aller Art zurückzulassen;

(i) im Fahrzeug nicht zu rauchen sowie

(j) das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln.

Stellt der Mieter einen Zustand des Fahrzeugs fest, der dessen Verkehrssicherheit beeinträchtigt, so hat er unverzüglich die Vermieterin zu unterrichten und von einer Inbetriebnahme abzusehen. Bei technische Warnhinweisen des Bordcomputers des Fahrzeugs hat sich der Mieter unverzüglich über die Möglichkeit einer gefahrlosen weiteren Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu vergewissern und im Zweifel das Fahrzeug vor Eintritt einer Beschädigung außer Betrieb zu setzen. Die Vermieterin ist von einer technisch wie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingten Außerbetriebnahme unverzüglich zu verständigen. Auch bei Versagen des Kilometerzählers sowie Funktionsmängeln eines digitalen Fahrtenschreibers hat der Mieter die Vermieterin sofort zu benachrichtigen und deren Weisungen einzuholen.

Bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, hat der Mieter ferner für den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Betrieb desselbenben (auch bei PKW oberhalb von 2,8 to zulässigem Gesamtgewicht) sowie einer vorhandenen On-Board-Einheit Sorge zu tragen. Der Mieter ist zum sorgsamen Umgang mit dem (digitalen) Fahrtenschreiber gemäß Herstellervorgaben verpflichtet und hat diesen vor rechtswidrigem Zugriff Dritter und Manipulationen zu schützen.

(2) Verboten sind insbesondere

  • die gewerbliche Personenbeförderung;
  • die Verwendung des Fahrzeugs zu Testzwecken und die Teilnahme mit diesem an motorsportlichen Veranstaltungen. Dazu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind;
  • Fahren Sie unter dem Einfluss von Alkohol (Promillegrenze von 0,0 ‰) oder Drogen, sowie nach Einnahme von Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten;
  • Fahrten bei Vorhandensein körperlicher oder geistiger Einschränkungen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten (bspw. Epilepsie);
  • die nicht vorher von der Vermieterin gestattete Weitervermietung;
  • der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE);
  • die Überlassung an Fahrer, die über keine für das Führen des Fahrzeugs gültige Fahrerlaubnis verfügen oder die, soweit nicht vertraglich gestattet, nicht das erlaubte Mindestalter haben und/oder nicht die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes aufweisen (Ziffer XII 1);
  • die Benutzung des Fahrzeugs als Werbeträger oder -mittel für politische Parteien/Gruppierungen und/oder zur Darstellung von politischen Aussagen jeder Art auf öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen ohne vorher die Zustimmung der Vermieterin hierzu eingeholt zu haben;
  • die Beförderung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Jahr, die kleiner sind als 150 cm, wenn keine geeigneten und altersgerecht zugelassenen Rückhalteeinrichtungen (Babyschale, Kindersitz, Sitzerhöhung) für die Kinder verwendet werden (es sind alle Herstellerhinweise zur Montage und Demontage von Kinderrückhaltesystemen zu befolgen);
  • die Deaktivierung des Beifahrerairbags, es sei denn, dies erfolgt zum Schutz von Kindern oder Kleinkindern, die unter Verwendung einer Sitzerhöhung transportiert werden oder zur Einhaltung von Sicherheitshinweisen, bei der Verwendung einer Babyschale; der Beifahrerairbag ist nach Ende der Nutzung wieder zu aktivieren;
  • die Nutzung des Fahrzeugs mit nicht den Witterungsbedingungen angemessenen Reifen, mit zu niedrigem Motorölstand, Kühlwasserstand oder Reifendruck;
  • die sonstige zweckentfremdende Nutzung des Fahrzeugs.

Auslandsfahrten sind nur in folgenden Ländern erlaubt: Andorra, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn. Im Übrigen sind Fahrten ins Ausland untersagt und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.

(3) Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften und die Mautpflichten zu beachten. Er haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Er hat die Vermieterin von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrs-, Besitzstörungs- oder Mautzahlungsverstößen von Behörden oder sonstigen Dritten anlässlich solcher Verstöße gegenüber ihr als Halterin des Fahrzeugs geltend gemacht werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrs- oder Mautverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht in jedem Fall eine Aufwandspauschale von EUR 29,00 zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen ihre Inanspruchnahme und einer Information an den Mieter vor Inrechnungstellung ihres Aufwandes ist die Vermieterin nicht verpflichtet.

(4) Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.

(5) Der Mieter hat bei Fahrzeugüberlassung an einen berechtigten Fahrer eigenverantwortlich und in angemessenen Abständen zu prüfen, ob sich dieser im Besitz einer noch gültigen Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen der angemieteten Klasse berechtigt, befindet. Dazu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Erlangt der Mieter ohne eigene Verschulden erst später vom Fehlen einer Fahrerlaubnis des berechtigten Fahrers Kenntnis, hat er unverzüglich eine weitere Benutzung des Fahrzeugs durch diesen zu unterbinden. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis einer berechtigten Person oder eines nutzungsberechtigten Dritten erlischt unmittelbar dessen Fahrberechtigung für das Mietfahrzeug für die Dauer des Verlustes oder Entzuges. Dies gilt auch für ein Fahrverbot. Der Mieter hat die Entziehung oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis, wirksam werdende Fahrverbote oder eine vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins hinsichtlich aller berechtigten Personen unverzüglich gegenüber der Vermieterin anzuzeigen.

(6) Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Nettokostenbetrag von EUR 50,- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin beauftragen. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin, sofern der Mieter nicht dafür haftet.

(7) Der Mieter hat die Vermieterin unaufgefordert über während der Mietzeit anstehende Termine zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und sich der Mindestprofiltiefe annähernde Reifenprofilstände zu unterrichten.

XII. Führungsberechtigung

(1) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder gegen eine entsprechende, in den aktuellen Preislisten angeführte Zusatzgebühr, von anderen geeigneten, vom Mieter im Vorhinein gegenüber der Vermieterin namentlich zu benennenden, Personen gelenkt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, fällt für jeden weiteren Fahrer die im Mietvertrag angegebene Gebühr an. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des originalen Führerscheins etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf das Fahrzeug bei Firmenkunden und auch wenn der Mieter eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, von dem/n im Mietvertrag angegebenen und beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern sie die Anforderungen der Vermieterin an die Altersbeschränkung und Dauer des Führerscheinbesitzes erfüllen. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle, dass der Mieter aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen (z.B. medizinische Notfälle) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug selbst zu lenken. Firmenkunden und die genannten Gesellschaften und Körperschaften haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Der Mieter hat im Falle, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu übertragen.

(2) Sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 2 Jahre. Das Mindestalter des Fahrers beträgt 23 Jahre. Das maximale Alter des Fahrers beträgt 75 Jahre. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren werden soll, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Das Gleiche gilt, sofern das Fahrzeug von einem Fahrer gelenkt werden soll, der das vorgeschriebene Mindestalter und/oder die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes nicht erreicht (Young Driver). Die jeweils gültigen Gebühren ergeben sich aus der Preisliste.
Soweit folgende Altersgrenzen nicht erreicht sind, ist eine Lenkberechtigung ausgeschlossen:

Pkw Mini – Kompakt

18 Jahre

Pkw Zwischenstufe – Standard

21 Jahre

Pkw Fullsize, Premium, Luxus

21 Jahre

Busse

21 Jahre

Nutzfahrzeuge bis 7,49to

21 Jahre

Nutzfahrzeuge über 7,49to

21 Jahre

(3) Die jeweiligen Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, auch wenn diese keine Fahrer sind, haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/r Dritten wie für eigenes Handeln. Der Mieter ist verpflichtet, auf berechtigtes Verlangen der Vermieterin Namen und Anschrift aller berechtigten Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit bekanntzugeben, soweit diese nicht bereits im Mietvertrag genannt sind.

 

XIII. Obliegenheiten

(1) Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall (auch ohne Mitwirkung Dritter), Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß oder sonstigen Schaden mit dem Mietfahrzeug, selbst wenn letzterer nur gering ist, ist der Mieter und/oder Fahrer verpflichtet:

(a) unverzüglich die Vermieterin zu verständigen und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.

(b) unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei zu verlangen und bei Erhalt der Vermieterin vorzulegen.

(c) die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung samt zugehöriger Versicherungsscheinnummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten, soweit dies möglich ist.

(d) die Vermieterin unverzüglich und umfassend über den Unfallhergang zu informieren und der Vermieterin einen in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Unfallbericht zu übermitteln. Auf Verlangen der Vermieterin hat der Mieter ein ihm der Vermieterin überlassenes Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben innerhalb von 7 Tagen an die Vermieterin zurückzusenden. Wird der Schaden aufgrund schuldhaft verspäteter Rücksendung von der Versicherung nicht reguliert, behält sich die Vermieterin vor, den Mieter mit allen unfallbedingten Kosten zu belasten.

(e) alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadensereignisses und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind, insbesondere die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und zeitnah zu beantworten.

(2) Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich bei der Polizei oder am Sitz der Vermieterin abzugeben. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben, keinen Vergleich, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen und keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.ä. ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin zu beauftragen.

(3) Der Mieter hat der Vermieterin unaufgefordert im Tarif Auto Abo mit Ablauf jeden vollen Mietmonats den Kilometerstand per E-Mail an tem.abo@wheego-mobility.com mitzuteilen. Übermittelt ein Mieter den Kilometerstand entgegen der genannten Regelung nicht fristgerecht, kann die Vermieterin dem Mieter eine Aufwandspauschale in Höhe von 10 Euro für die Kontaktaufnahme und die nachträgliche Erfassung der gefahrenen Kilometer mit der jeweils nächsten Abrechnungsperiode in Rechnung stellen.

XIV. Haftung des Mieters

(1) Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Vermieterin stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von EUR 39,00 frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag genannt. Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen.

(2) Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw.. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit, insbesondere nach Ziffer XIII, grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze.

(3) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten.

(4) Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere

  • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung,
  • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung,
  • Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör,
  • Reifen- und Beladungsschäden,
  • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden).

(5) Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.

 

XV. Haftung der Vermieterin

(1) Die Vermieterin haftet – außer bei Personenschäden – für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der Vermieterin gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letztem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Vermieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist.

(3) Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

XVI. Fahrzeugtausch

Die Vermieterin ist bei berechtigtem Interesse, z. Bsp. Leasingrückläufer oder anstehendem Verkauf, jederzeit befugt auf ihre Kosten ein an den Mieter überlassenes Fahrzeug im Tarif Auto Abo gegen solches des gleichen Hersteller-Modells zu tauschen. Der Mieter ist seinerseits verpflichtet den Tausch des Fahrzeugs zu ermöglichen, soweit ihm dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht unzumutbar ist.

 

XVII. Haftpflichtversicherung

Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von EUR 50 Mio. Die maximale Deckungssumme je geschädigter Person beläuft sich auf EUR 8 Mio. und ist auf Europa beschränkt.

Kündigung

(1) Beide Parteien können einen Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Vermieterin gilt insbesondere

  • eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, oder
  • ein nicht genehmigtes, auch nur vorübergehendes Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland, oder
  • eine verbotene Nutzung des Fahrzeugs nach Ziffer XI Abs. 3
  • ein grob unsachgemäßer und/oder unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs, oder
  • ein vom Mieter und/oder Fahrer schuldhaft verursachter, erheblicher Schaden am Mietfahrzeug, oder
  • wenn der Mieter
    • mit der Entrichtung der fälligen Miete vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 7 Tage im Verzug ist, oder
    • mit der Entrichtung der nach Mietbeginn oder bei Mietvertragsverlängerung fällig gewordenen Sicherheitsleistung vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 3 Tage im Verzug ist, oder
    • auf ein unter angemessener Fristsetzung und Angabe von Gründen erfolgtes und berechtigtes Verlangen der Vermieterin dieser trotz Zumutbarkeit nicht die Möglichkeit zur Besichtigung des Fahrzeugs einräumt, oder
  • wenn der Mieter und/oder dessen Erfüllungsgehilfe:
    • bewusst falsche oder erheblich unvollständige Angaben zur eigenen Person oder der des Fahrers gemacht hat, oder
    • einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden widerrechtlich verbirgt oder zu verbergen versucht hat, oder
    • die Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr schuldhaft missachtet hat.

(2) Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist widerleglich insbesondere dann anzunehmen, wenn der Mieter aus dem gekündigten Mietverhältnis seiner Fahrzeugrückgabeverpflichtung schuldhaft nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist.

(3) Kündigt die Vermieterin einen oder mehrere Mietverträge außerordentlich, ist der Mieter verpflichtet, das oder die Fahrzeug(e) samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

 

XVIII. Sonstige Bestimmungen/Gerichtsstand

(1) Der Mieter kann gegenüber Forderungen der Vermieterin eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsinhalt, wenn sie mit den hiesigen AVB übereinstimmen oder die Vermieterin die Bedingungen des Mieters ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Vermieterin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Bedingungen des Mieters die Vermietung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(3) Gerichtsstand ist Duisburg, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

XIX. Persönliche Daten

Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung von der Vermieterin oder einem durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Vermieterin ist die verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG (DSGVO). Unsere Datenschutzrichtlinie finden Sie unter wheego-mobility.com. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er selbst vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Fahrzeug befindet. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

Ergänzender Hinweis:

Die Share-Tec GmbH betreibt eine gewerbliche Autovermietung unter der Marke wheego. Dabei erhebt, verarbeitet und nutzt sie auf Basis des Art. 6 Abs. 1 b DSGVO personenbezogene Fahrer- bzw. Mieterdaten für eigene Geschäftszwecke, nämlich zur Erstellung des Mietvertrags, zur Abwicklung der Miete und des anschließenden Bezahlvorgangs sowie auch zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht gegenüber staatlichen Behörden. „Herrin der Daten“ und damit alleinverantwortlich für deren datenschutzkonforme Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ist die Share-Tec GmbH. Eine Auftragsdatenverarbeitung für Mieter oder sonstige Dritte im Sinne des Art. 28 DSGVO ist darin nicht zu sehen.

  1. das Mindestalter von 18 Jahren vollendet haben, sofern nicht für bestimmte Fahrzeugmodelle ein höheres Mindestalter erforderlich ist. Dieses wird in der wheego App und in der Kosten und Gebührenordnung wheego share angezeigt. Bei Buchungen über eine Mobilitäts-Plattform kann ggf. der Abschluss von Mietverträgen auch mit einem anderen Mindestalter möglich sein,
  2. im Besitz eines im Land, in dem der Mietvertrag geschlossen wird, gültigen Fahrerlaubnis zur Führung des jeweiligen Fahrzeugs ist. Daneben hat der Kunde insbesondere alle darin ggf. enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und diese während der Miete stets bei sich zu tragen.
  3. mindestens seit 1 Jahr im Besitz dieser Fahrerlaubnis zu sein. Bei Buchungen über eine Mobilitäts-Plattform können gegebenenfalls weitere einschränkende Vorgaben für den Abschluss von Mietverträgen gelten,
  4. über eine Meldeadresse in dem Land, in dem der Mietvertrag abgeschlossen wird, oder einem anderen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verfügen.
    • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung,

    • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung,

    • Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln, Tankkarte, Fahrzeugschein oder sonstigem Zubehör,

    • Reifen- und Beladungsschäden,

    • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden).

    1. wheego haftet – außer bei Personenschäden – für einen Schaden des Kunden, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns von wheego oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung von wheego gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.

    2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letztem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass bei Vertragsschluss für wheego ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Kunden nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist.

    3. wheego ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Kunde bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    • Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

    • Bestellt am (*)/erhalten am (*) __________________________________________

    • Name des/der Verbraucher(s) __________________________________________

    • Anschrift des/der Verbraucher(s) ________________________________________

    • Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

    1. Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste.Der Mietpreis basiert im Tarif Auto Abo auf dem gebuchten Herstellermodell. Der Mietpreis ergibt sich aus der Buchungsbestätigung bzw. dem Mietvertrag und setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, etwaigen Mehrkilometern, Gebühren für zusätzliche oder junge Fahrer sowie etwaigen Sonderleistungen. Sonderleistungen sind insbesondere Servicegebühren, Zubehör und Extras als auch Zustellungs- und Abholungskosten. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Für Nutzungsentschädigungen gilt beim Tarif Auto Abo der Monats-Mietpreis der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Preisliste mit 1/30tel pro Tag. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht.

    2. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen und setzen neben der Zahlung des Sondertarifs bei Fälligkeit voraus, dass die vertragliche Bindung für den vereinbarten Mietzeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen erfolgt. Ansonsten gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.

    3. Überschreitet der Mieter das Angebot an Inklusiv-Kilometern, richtet sich die Zuzahlung je zusätzlichem Mehrkilometer nach der jeweiligen Fahrzeugklasse. Die Höhe der vom Mieter zu leistenden Zuzahlung kann der Preisliste entnommen werden.

    4. Der Mieter hat die Kosten bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Periodenmiete (netto) zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird. Der Mieter verpflichtet sich dazu, die erforderlichen Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und unter Beachtung der Betriebsanleitung des jeweiligen Fahrzeugs auf eigene Kosten zu korrigieren.

    5. Die Preisangaben für gewerbliche Kunden (vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer im Sinne des UStG) enthalten Nettopreise. Endpreise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

    6. Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Tag und zur Uhrzeit des vertraglich vereinbarten Beginns des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, mit dessen vereinbartem Ende. Mieten nach dem Tarif Auto Abo umfassen volle Monate; für die Berechnung gelten die Regelungen der §§ 187, 188 BGB.

    7. Im Tarif Auto Abo verlängert sich die Mietdauer um jeweils einen weiteren vollen Monat, sofern nicht der Mieter oder die Vermieterin den Mietvertrag unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen (= 3 Wochen) vor Ablauf der jeweiligen Mietzeit kündigt.

    8. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit und bei Mietvertragsverlängerung zu Beginn der jeweiligen Mietverlängerung fällig. Wird mit dem Mieter eine nachgängige Abrechnung des Mietpreises vereinbart, so ist dieser sofort mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Zahlungsziele bedürfen vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine zu zahlende Nutzungsentschädigung ist jeweils täglich nachschüssig fällig. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle anfallenden Gebühren, Kautionszahlungen, Entgelte und sonstige Zahlungen (z.B. bei Bußgeldern) dem Zahlungsmittel des Mieters belastet. Soweit im Rahmen des Buchungsprozesses nicht anderweitig angegeben hat der Mieter Zahlungen per SEPA Lastschrift zu leisten. Der Mieter hat hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat zugunsten von Share-Tec einzurichten. Der Mieter ermächtigt die Vermieterin, das SEPA-Lastschriftmandat für sämtliche Forderungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen der Vermieterin und dem Mieter zu verwenden. Im Falle einer Rücklastschrift im Rahmen eines Lastschrifteinzuges, die vom Mieter zu vertreten ist, leistet der Mieter eine Pauschalzahlung von 7,45 EUR an die Vermieterin. Es bleibt dem Kunden vorbehalten nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind. Bei erteilter SEPA-Lastschrift wird eine vorgelegte Kreditkarte nur dann in Anspruch genommen, wenn der Lastschrifteinzug nicht oder nicht zur Gänze bedient wird.

    9. Wird bei Zahlungsverzug des Mieters die Beauftragung eines zugelassenen Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder -unwillig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat.

    10. Der Mieter ist mangels anderer Vereinbarung verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit und bei jeder Mietvertragsverlängerung als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der Fahrzeuggruppe des gemieteten Fahrzeugs abhängig und richtet sich nach der Preisliste bzw. individueller Vereinbarung.

    11. Die Vermieterin ist weder zur Verzinsung der Sicherheitsleistung noch zu einer von ihrem Vermögen getrennten Verwahrung derselben verpflichtet. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch noch während des Mietverhältnisses geltend machen. In diesem Fall wird die Sicherheitsleistung mit Zugang der Leistungsaufforderung zur Zahlung fällig.

    12. Der Mieter oder der berechtigte Fahrer muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, der Mieter darüber hinaus eine gültiger Personalausweis oder Reisepass (in Verbindung mit einem Wohnsitznachweis) im Original vorlegen. Erscheint für den Mieter ein Vertreter, hat dieser neben den vorgenannten Ausweisdokumenten des Mieters auch seine eigenen neben einem schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorlegen. Die Vollmachtsvorlage ist entbehrlich, soweit sich seine Vertretungsbefugnis aus einem öffentlichen Register ergibt und stattdessen ein amtlich oder notariell beglaubigter Registerauszug, der nicht älter als 3 Monate ist, vorgelegt wird. Handelt der Vertreter in gesetzlicher oder gewillkürter Vertretung für eine juristische Person oder eine Gesellschaft oder eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, entfällt die Pflicht zur Vorlage von Ausweisdokumenten des Mieters; bei gewillkürter Vertretung sind stattdessen die Ausweisdokumente des jeweils bevollmächtigenden Organs vorzulegen. Soll ein Fahrer nachträglich benannt werden, so hat der Mieter der Vermieterin eine Führerscheinkopie des Fahrers per E-Mail zuzusenden. Erst nach Bestätigung durch die Vermieterin ist dem Fahrer gestattet das Fahrzeug zu lenken.

    13. Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR Staaten werden akzeptiert, wenn (i) im Pass des Mieters oder des berechtigten Fahrers kein Visum eingetragen ist oder (ii) der Mieter oder der berechtigte Fahrer ein Visum im Pass hat und sich zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat aufhält. Ist er länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat, so muss ein Führerschein aus einem EU-/EWR-Staat vorgelegt werden. Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch, japanisch, kyrillisch usw.) muss mit einem internationalen Führerschein ergänzt vorgelegt werden. Bei Führerscheinen aus Ländern, die den internationalen Führerscheinabkommen nicht angehören, bedarf es zusätzlich zum Original-Führerschein einer beglaubigten Übersetzung.

    14. Liegen die vorgenannten Dokumente und/oder Zahlungsmittel bei Übergabe des Fahrzeugs nicht vor, ist die Vermieterin berechtigt von einem bereits geschlossenen (Vor-)Mietvertrag zurückzutreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der der Vermieterin auf Grund der Verletzung einer der vorstehenden Bestimmungen entsteht, bleibt unberührt.

    15. Die Vermieterin kann anlassbezogen auch nach Überlassung des Mietfahrzeugs im datenschutzrechtlich zulässigen Maße verlangen, dass der Mieter sich und die benannten Führer des Mietfahrzeuges anhand eines von der Vermieterin gewählten Legitimationsverfahrens identifiziert und die erforderliche Fahrerlaubnis nachweist.

    16. Der Mieter und/oder der Fahrer sind verpflichtet, das übernommene Fahrzeug bei Übernahme selbständig auf das Vorhandensein des vereinbarten Tankfüllstandes, den aktuellen Kilometerstand und bei Anwendung der üblichen Sorgfalt Erkennbare Schäden außen und innen zu prüfen und haben, soweit solche vorhanden sind, zusammen mit der Vermieterin für deren korrekte Aufnahme in ein Übergabeprotokoll Sorge zu tragen. Der Mieter und/oder der Fahrer können von der Vermieterin verlangen, das Fahrzeug vor Übernahme von möglicherweise sichtbehindernden Schmutz- und/oder Schneeresten zu befreien.

    17. Der Mieter ist verpflichtet, eventuelle Nachträgliche Beanstandungen des Übergabeprotokolls unverzüglich der Vermieterin zu melden. Die Vermieterin kann in solchem Fall die unverzügliche Vorführung des Fahrzeugs zur Besichtigung, soweit fahrbereit und verkehrssicher, am ursprünglichen Übergabeort verlangen. Kostenersatz für die Vorführung schuldet die Vermieterin nur bei berechtigter Beanstandung und von ihr diesbezüglich zu vertretendem Verschulden.

    18. Wurde das Fahrzeug dem Mieter mit Allwetterreifen überlassen, liegt es im Ermessen des Mieters, ob das Führen des Fahrzeugs unter den gegebenen Witterungsbedingungen sicher ist. Dem Mieter ist es gestattet, auf eigene Kosten Winter- oder Sommerreifen montieren zu lassen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs müssen die bei der Übergabe an den Kunden montierten Reifen auf dem Fahrzeug montiert sein.

    19. Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum unter Beachtung von Verlängerungen gem. II (2) an dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückzugeben. Eine Rückgabe des Fahrzeugs liegt erst dann vor, wenn die Vermieterin den Besitz des Fahrzeugs und der Fahrzeugschlüssel erlangt hat, es sei denn dem Mieter ist die Rückgabe unmöglich geworden (z. Bsp. bei Diebstahl). Der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug willentlich zur Nutzung überlassen hat, ist auch im Hinblick auf die Rückgabeverpflichtung der Erfüllungsgehilfe des Mieters. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

    20. Der Mieter hat das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem nicht auf Reserve befindlichen Kraftstofftank und, soweit das Fahrzeug mit einem AdBlue®-Tank ausgestattet ist, mit vollem AdBlue®-Tank zurückzugeben, sofern nicht individuell mit dem Mieter abweichende Rückgabebedingungen im Vertrag vereinbart worden sind. Wird das Fahrzeug nicht vertragsgemäß betankt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff sowie AdBlue® die Entgelte gemäß der bei Rückgabe gültigen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder wesentlich geringere Kosten angefallen sind. Die Zuzahlungen werden mit Rückgabe des Mietfahrzeugs fällig und gesondert in Rechnung gestellt.

    21. Bei der Rückgabe haben der Mieter und/oder der Fahrer zusammen mit der Vermieterin für die Erstellung eines Rückgabeprotokolls und die Feststellung bei Anwendung der üblichen Sorgfalt etwaig erkennbarer Schäden Sorge zu tragen. Eine vom Mieter sonst mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe. Der Mieter kann anlässlich der Fahrzeugrückgabe eine gesonderte schriftliche Empfangsbestätigung verlangen, die den Zustand des Fahrzeugs bezüglich der sichtbaren Schäden, den Tankfüllstand und das Datum sowie die Uhrzeit der Rückgabe bescheinigt.

    22. Wird der Rückgabezeitpunkt – auch unverschuldet – um mehr als 59 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung gemäß Ziffer I Absatz 1 der AVB zu entrichten, es sei denn die Vermieterin hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

    23. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert.

    24. Wird das Fahrzeug vom Mieter in zu vertretender Weise an einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten zurückgegeben oder kann die Vermieterin nur an diesem anderen Ort wieder unmittelbaren Besitz am Fahrzeug erlangen, ist die Vermieterin nach den gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich berechtigt einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

    25. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug von innen und außen gereinigt an die Vermieterin zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vertragsgemäß zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter für die Reinigung des Fahrzeugs gemäß der bei Rückgabe gültigen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Reinigung keine oder wesentlich geringere Kosten angefallen sind. Die Zuzahlungen werden mit Rückgabe des Mietfahrzeugs fällig und gesondert in Rechnung gestellt.

    26. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur in der vertraglich vereinbarten Art zu nutzen, insbesondere

    27. sich vor Fahrtantritt selbständig mit den Abmessungen des Fahrzeugs genügend vertraut zu machen, um Durchfahrtshöhen- und Vorbeifahrtsbeschränkungen ordnungsgemäß beachten zu können,

    28. vor Fahrtantritt selbständig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet und die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO noch nicht fällig ist, insbesondere die Reifen mittels einer Sichtkontrolle auf ausreichende Profiltiefe und sicherheitsgefährdende Beschädigungen hin zu untersuchen,

    29. alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sowie die Betriebsanleitung zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken,

    30. sich über die Mautpflichtigkeit des Fahrzeugs bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen zu informieren und mautpflichtige Straßen nur bei Gewährleistung der fristgerechten Entrichtung der Maut zu befahren,

    31. regelmäßig den ausreichenden Motorölstand und zusätzlich die stets hinreichende Füllung des AdBlue®-Tanks zu kontrollieren sowie wie fälligeInspektionen zu beachten,

    32. das Fahrzeug, solange es nicht genutzt und verlassen wird, ordnungsgemäß in allen Teilen verschlossen zu halten, das Lenkradschloss einrasten zu lassen, die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und den Wagen gegen abschüssiges Wegrollen zu sichern,

    33. Ladungsgut ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gegen Verrutschen zu sichern,

    34. das Fahrzeug nicht grob zu verschmutzen oder mit Abfällen aller Art zurückzulassen;

    35. im Fahrzeug nicht zu rauchen sowie

    36. das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln.

    37. Verboten sind insbesondere

    • die gewerbliche Personenbeförderung;

    • die Verwendung des Fahrzeugs zu Testzwecken und die Teilnahme mit diesem an motorsportlichen Veranstaltungen. Dazu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind;

    • Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol (Promillegrenze von 0,0 ‰) oder Drogen, sowie nach Einnahme von Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten;

    • Fahrten bei Vorhandensein körperlicher oder geistiger Einschränkungen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten (bspw. Epilepsie);

    • die nicht vorher von der Vermieterin gestattete Weitervermietung;

    • der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE);

    • die Überlassung an Fahrer, die über keine für das Führen des Fahrzeugs gültige Fahrerlaubnis verfügen oder die, soweit nicht vertraglich gestattet, nicht das erlaubte Mindestalter haben und/oder nicht die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes aufweisen(Ziffer XII 1);

    • die Benutzung des Fahrzeugs als Werbeträger oder -mittel für politische Parteien/Gruppierungen und/oder zur Darstellung von politischen Aussagen jeder Art auf öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen ohne vorher die Zustimmung der Vermieterin hierzu eingeholt zu haben;

    • die Beförderung von Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Jahr, die kleiner sind als 150 cm , wenn keine geeigneten und altersgerecht zugelassenen Rückhalteeinrichtungen (Babyschale, Kindersitz, Sitzerhöhung) für die Kinder verwendet werden (es sind alle Herstellerhinweise zur Montage und Demontage von Kinderrückhaltesystemen zu befolgen);

    • die Deaktivierung des Beifahrerairbags, es sei denn, dies erfolgt zum Schutz von Kindern oder Kleinkindern, die unter Verwendung einer Sitzerhöhung transportiert werden oder zur Einhaltung von Sicherheitshinweisen, bei der Verwendung einer Babyschale; der Beifahrerairbag ist nach Ende der Nutzung wieder zu aktivieren;

    • die Nutzung des Fahrzeugs mit nicht den Witterungsbedingungen angemessenen Reifen, mit zu niedrigem Motorölstand, Kühlwasserstand oder Reifendruck;

    • die sonstige zweckentfremdende Nutzung des Fahrzeugs.

    1. Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften und die Mautpflichten zu beachten. Er haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Er hat die Vermieterin von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrs-, Besitzstörungs- oder Mautzahlungsverstößen von Behörden oder sonstigen Dritten anlässlich solcher Verstöße gegenüber ihr als Halterin des Fahrzeugs geltend gemacht werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrs- oder Mautverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht in jedem Fall eine Aufwandspauschale von EUR 29,00 zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen ihre Inanspruchnahme und einer Information an den Mieter vor Inrechnungstellung ihres Aufwandes ist die Vermieterin nicht verpflichtet.

    2. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.

    3. Der Mieter hat bei Fahrzeugüberlassung an einen berechtigten Fahrer eigenverantwortlich und in angemessenen Abständen zu prüfen, ob sich dieser im Besitz einer noch gültigen Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen der angemieteten Klasse berechtigt, befindet. Dazu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Erlangt der Mieter ohne eigenes Verschulden erst später vom Fehlen einer Fahrerlaubnis des berechtigten Fahrers Kenntnis, hat er unverzüglich eine weitere Benutzung des Fahrzeugs durch diesen zu unterbinden. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis einer berechtigten Person oder eines nutzungsberechtigten Dritten erlischt unmittelbar dessen Fahrberechtigung für das Mietfahrzeug für die Dauer des Verlustes oder Entzuges. Dies gilt auch für ein Fahrverbot. Der Mieter hat die Entziehung oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis, wirksam werdende Fahrverbote oder eine vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins hinsichtlich aller berechtigten Personen unverzüglich gegenüber der Vermieterin anzuzeigen.

    4. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Nettokostenbetrag von EUR 50,- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin beauftragen. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin, sofern der Mieter nicht dafür haftet.

    5. Der Mieter hat die Vermieterin unaufgefordert über während der Mietzeit anstehende Termine zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und sich der Mindestprofiltiefe annähernde Reifenprofilstände zu unterrichten.

    6. Wenn das gemietete Fahrzeug durch einen vom Mieter verursachten Schaden nicht genutzt werden kann sowie grundsätzlich für alle Werkstattaufenthalte stellt die Vermieterin dem Mieter kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Sollte die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges durch die beauftragte Werkstatt vom Mieter in Anspruch genommen werden, so trägt der Mieter die Kosten.

    7. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder gegen eine entsprechende, in den aktuellen Preislisten angeführte Zusatzgebühr, von anderen geeigneten, vom Mieter im Vorhinein gegenüber der Vermieterin namentlich zu benennenden, Personen gelenkt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, fällt für jeden weiteren Fahrer die im Mietvertrag angegebene Gebühr an. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des originalen Führerscheins etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf das Fahrzeug bei Firmenkunden und auch wenn der Mieter eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, von dem/n im Mietvertrag angegebenen und beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern sie die Anforderungen der Vermieterin an die Altersbeschränkung und Dauer des Führerscheinbesitzes erfüllen. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle, dass der Mieter aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen (z.B. medizinische Notfälle) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug selbst zu lenken. Firmenkunden und die genannten Gesellschaften und Körperschaften haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Der Mieter hat im Falle, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu übertragen.

    8. Sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 2 Jahre. Das Mindestalter des Fahrers beträgt 23 Jahre. Das maximale Alter des Fahrers beträgt 75 Jahre. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren werden soll, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Das Gleiche gilt, sofern das Fahrzeug von einem Fahrer gelenkt werden soll, der das vorgeschriebene Mindestalter und/oder die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes nicht erreicht (Young Driver). Die jeweils gültigen Gebühren ergeben sich aus der Preisliste.

      Soweit folgende Altersgrenzen nicht erreicht sind, ist eine Lenkberechtigung ausgeschlossen:

    9. Die jeweiligen Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, auch wenn diese keine Fahrer sind, haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/r Dritten wie für eigenes Handeln. Der Mieter ist verpflichtet, auf berechtigtes Verlangen der Vermieterin Namen und Anschrift aller berechtigten Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit bekanntzugeben, soweit diese nicht bereits im Mietvertrag genannt sind.

    10. Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall (auch ohne Mitwirkung Dritter), Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß oder sonstigen Schaden mit dem Mietfahrzeug, selbst wenn letzterer nur gering ist, ist der Mieter und/oder Fahrer verpflichtet:

    11. unverzüglich die Vermieterin zu verständigen und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.

    12. unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei zu verlangen und bei Erhalt der Vermieterin vorzulegen.

    13. die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung samt zugehöriger Versicherungsscheinnummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten, soweit dies möglich ist.

    14. die Vermieterin unverzüglich und umfassend über den Unfallhergang zu informieren und der Vermieterin einen in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Unfallbericht zu übermitteln. Auf Verlangen der Vermieterin hat der Mieter ein ihm von der Vermieterin überlassenes Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben innerhalb von 7 Tagen an die Vermieterin zurückzusenden. Wird der Schaden aufgrund schuldhaft verspäteter Rücksendung von der Versicherung nicht reguliert, behält sich die Vermieterin vor, den Mieter mit allen unfallbedingten Kosten zu belasten.

    15. alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadensereignisses und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind, insbesondere die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und zeitnah zu beantworten.

    16. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich bei der Polizei oder am Sitz der Vermieterin abzugeben. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben, keinen Vergleich, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen und keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.ä. ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin zu beauftragen.

    17. Der Mieter hat der Vermieterin unaufgefordert im Tarif Auto Abo mit Ablauf jeden vollen Mietmonats den Kilometerstand per E-Mail an team.abo@wheego-mobility.com mitzuteilen. Übermittelt ein Mieter den Kilometerstand entgegen der genannten Regelung nicht fristgerecht, kann die Vermieterin dem Mieter eine Aufwandspauschale in Höhe von 10 Euro für die Kontaktaufnahme und die nachträgliche Erfassung der gefahrenen Kilometer mit der jeweils nächsten Abrechnungsperiode in Rechnung stellen.

    18. Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer. pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Vermieterin stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von EUR 50,00 sowie Gutachterkosten frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag genannt. Die rückwirkend Vereinbarung eine Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen. Bei einem selbstverschuldeten Unfall erstreckt sich die Haftung des Mieters bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung auch auf Schadennebenkosten, wie zum Beispiel Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, Höherstufung der Versicherungsprämien.

    19. Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw.. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit, insbesondere nach Ziffer XIII, grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze.

    20. Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten.

    21. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere

    • Schäden aufgrund ungenügendgesicherter Ladung,

    • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung,

    • Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör,

    • Reifen- und Beladungsschäden,

    • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden).

    1. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.

    2. Die Vermieterin haftet – außer bei Personenschäden – für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der Vermieterin gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.

    3. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letztem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Vermieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist.

    4. Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    5. Beide Parteien können einen Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Vermieterin gilt insbesondere

    • eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, oder

    • ein nicht gestattetes, auch nur vorübergehendes Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland, oder

    • eine verbotene Nutzung des Fahrzeugs nach Ziffer XI Abs. 3

    • ein grob unsachgemäßer und/oder unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs, oder

    • ein vom Mieter und/oder Fahrer schuldhaft verursachter, erheblicher Schaden am Mietfahrzeug, oder

    • wenn der Mieter

    • mit der Entrichtung der fälligenMiete vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 7Tage in Verzug ist, oder

    • mit der Entrichtung der nach Mietbeginn oder bei Mietvertragsverlängerung fälliggewordenen Sicherheitsleistung vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 3Tage in Verzug ist, oder

    • auf ein unter angemessener Fristsetzung und Angabe von Gründen erfolgtes und berechtigtes Verlangen der Vermieterin dieser trotz Zumutbarkeit nicht die Möglichkeit zur Besichtigung des Fahrzeugs einräumt, oder

    • wenn der Mieter und/oder dessen Erfüllungsgehilfe:

    • bewusst falsche oder erheblich unvollständige Angaben zur eigenen Person oder der des Fahrers gemacht hat, oder

    • einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden widerrechtlich verbirgt oder zu verbergen versucht hat, oder

    • die Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr schuldhaft missachtet hat.

    1. Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist widerleglich insbesondere dann anzunehmen, wenn der Mieter aus dem gekündigten Mietverhältnis seiner Fahrzeugrückgabeverpflichtung schuldhaft nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist.

    2. Kündigt die Vermieterin einen oder mehrere Mietverträge außerordentlich, ist der Mieter verpflichtet, das oder die Fahrzeug(e) samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

    3. Der Mieter kann gegenüber Forderungen der Vermieterin eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.

    4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsinhalt, wenn sie mit den hiesigen AVB übereinstimmen oder die Vermieterin die Bedingungen des Mieters ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Vermieterin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Bedingungen des Mieters die Vermietung an ihn vorbehaltlos ausführt.

    5. Gerichtsstand ist Duisburg, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.